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Palästina · 1936-02-01 · Heft 2 (Februar 1936) · p. Seite 71

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Palästina
Volume
19 (1936)
Issue
Heft 2 (Februar 1936)
Article
Rechtshinweise für die Erwerbstätigkeit in Palästina
Date
1936-02-01
Page
Seite 71 (sequence 11)
Language
German
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setzentwurf erlassen worden, der den Richter ermächtigt unverhältnismäßig hohe Ent- ' Schädigungsbeträge, die in Grundstückskaufverträgen oder Vollmachten zum Abschluß solcher Verträge vereinbart sind, auf den angemessenen Betrag herabzusetzen. Verpflichten sich mehrere durch Vertrag zu einer Leistung, so gilt grundsätzlich nicht Gesamtschuldnerschaft, sondern anteilige Haftung der Einzelnen. Es ist daher für den Gläubiger nicht immer vorteilhaft, seine sämtlichen Schuldner nebeneinander unterzeichnen zu lassen. Man läßt vielmehr einen jeden Schuldner für den anderen bürgen, um so eine Haftung jedes Einzelnen auf die ganze Leistung zu erlangen. Die palästinensische Bürgschaft ist selbstschuldnerisch. Zuständig für Vertragsklagen ist das Gericht des Erfüllungsortes. Wechsel. Das palästinensische Wechselrecht entspricht dem englischen mit dem Unterschied, daß in Palästina ein Aval zulässig ist. Herrschend ist der eigene Wechsel, nicht die Tratte. Urheberrecht und gewerblicher Rechtsschutz. Das literarische Urheberrecht entspricht dem englischen. Patente, Muster und Warenzeichen werden durch Eintragung in ein in Haifa zentralisiertes Register geschützt. Ein im Auslande wohnhafter Anmelder muß einen Zusteilungsbevollmächtigten in Palästina benennen. Der Antrag kann durch einen Agenten eingereicht werden, bei Patentanmeldungen jedoch nur durch einen zugelassenen Patent Agent oder einen lizenzierten Advokaten. Der Agent muß eine vom Antragsteller unterzeichnete formularmäßige Vollmacht einreichen, die nicht beglaubigt oder legalisiert zu sein braucht. Die Anmeldung eines Patents erfordert die Abgabe gewisser eidlicher Erklärungen auf einem vorgeschriebenen Formular durch den Anmelder selbst, der dies Formular in Palästina vor einem Notar oder Amtsrichter, in England vor Gericht oder Friedensrichter, im übrigen Ausland vor einem britischen Konsul vollziehen muß; außerdem ist eine englische Beschreibung des Patents und es sind Zeichnungen einzureichen. Zur Anmeldung von Warenzeichen bedarf es nur der Unterzeichnung eines Formulars durch den Anmelder oder seinen Agenten, ohne daß eidliche Erklärungen abgegeben werden müssen; einzureichen sind ferner ein Druckstock und fünf Abdrücke des Zeichens. Nach formeller und sachlicher Prüfung veröffentlicht die Registerbehörde die angemeldeten Patente oder Warenzeichen in der Amtszeitung, damit Dritte ihre etwaigen besseren Rechte durch Einspruch geltend machen können. Geschieht das nicht innerhalb der dafür vorgeschriebenen Frist (zwei Monate bei Patenten, sechs Monate bei Warenzeichen), so erfolgt die Eintragung ins Register (Amtsgebühren für Patente £P 5,500, für Warenzeichen £P 4,250). Der Patentschutz läuft 16 Jahre, innerhalb deren bestimmte Gebühren zu zahlen sind, der Warenzeichenschutz 20 Jahre. Steuern. Eine Besteuerung des Einkommens, Umsatzes oder Vermögens findet nicht statt. Die in den letzten Jahren mehrfach erörterten Pläne zur Schaffung einer Einkommenssteuer sind bis auf weiteres zurückgestellt worden. Der Grundbesitz unterliegt einer Steuer, die bei städtischen Grundstücken auf den Urban Tax Property Ordinances 1928 bis 1932 beruht und in den einzelnen Orten des Landes verschieden ist. Die Besteuerung ländlicher Grundstücke richtet sich den Vorschriften der Rural Property Tax Ordinance 1934 entsprechend nach der Bewirtschaftungsart und beträgt zwischen 0 und 825 Müs je Dunam jährlich; der Höchstsatz von 825 Mils findet aüf Zitruspflanzungen, Steuerfreiheit auf unbebaubares Land Anwendung. Daneben besteht eine Raumsteuer

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