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Palästina · 1936-02-01 · Heft 2 (Februar 1936) · p. Seite 72

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Journal
Palästina
Volume
19 (1936)
Issue
Heft 2 (Februar 1936)
Article
Rechtshinweise für die Erwerbstätigkeit in Palästina
Date
1936-02-01
Page
Seite 72 (sequence 12)
Language
German
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für Mieträume, die von der Kommunalverwaltung erhoben wird. Eine mittelbare Besteuerung stellen die zahlreichen Gebühren (für Erlaubnisse, Lizenzen, Inspektionen, Reklameschilder usw.) sowie die Stempelsteuer dar. Eine Tiersteuer besteht für verschiedene Haustiere. Rechtshilfe, Vollstreckung ausländischer Urteile. Mit einer Reihe ausländischer Staaten hat die Mandatarmacht England mit Wirksamkeit für Palästina Rechtshilfeabkommen geschlossen. Soweit solche Abkommen bestehen, gehen Ersuchen fremder Gerichte um Zustellungen und Vernehmungen in Palästina über den Hochkommissar an den örtlich zuständigen District Court. Dem Antrage sind beizufügen 1. das genau bezeichnete Ersuchen, 2. zwei Abschriften, 3. die englische Übersetzung, 4. zwei Abschriften der Übersetzung. Ausländische Zivilgerichtsurteile oder Prozeßvergleiche, die auf Geldzahlung lauten, können in Palästina in den meisten Fällen vollstreckt werden (Foreign Judgments, Rules of Court 1928 bis 1930). Der Gläubiger hat einen Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung des Schuldtitels an den District Court zu richten, in dessen Bezirk der Schuldner wohnt oder Vermögen hat. Dem Antrage sind beizufügen: 1. legalisierte Ausfertigung des Schuldtitels sowie zwei beglaubigte Abschriften, 2. beglaubigte Übersetzungen ins Englische und in eine der beiden anderen Landessprachen (hebräisch, arabisch), 3. ebenso ist mit den Urteilsgründen zu verfahren, falls sie nicht Bestandteil der Urteilsausfertigung sind. Bei Versäumnisurteilen empfiehlt sich die Beifügung der Nachweise für die Klagezustellung. Einige Bemerkungen zur palästinensischen Aufbaukonjunktur Von Dr* 3ML Ettinger (Itter), Tel Aviv. Die Analyse der konjunkturellen Schwankungen beim wirtschaftlichen Aufbau Palästinas durch die jüdische Einwanderung setzte fast gleichzeitig mit der 4. Allijah, die den Glauben an eine planmäßig organisierte Besiedlung des Landes zu Grabe trug, ein. Jedoch boten die nach 1926 folgenden Depressions]ahre zu wenig Anschauungsmaterial so daß die zionistische Öffentlichkeit durch die Erscheinung der »Prosperity« in Palästina mitten in der Weltkrise ziemlich überrascht worden ist. »Das palästinensische Wirtschaftswunder« stellte sich anfangs (1932) als eine reguläre Investitionskonjunktur dar, als ein Kapitalzustrom zu den ertragreichen Anlagen in den Orangenpflanzungen. Diese Kapitalinvestitionen schufen erst die Möglichkeit, die Menscheneinwanderung zu absorbieren. Die Aufgabe der jüdischen Wirtschaftsführung beschränkte sich demzufolge auf die Bindung des importierten Kapitals durch feste Investierung, um die Gefahr einer Kapitalflucht, die der Prosperity ein Ende setzen müßte, zu beseitigen. Eine gegenteilige Auffassung vertrat der Regierungsbericht für das Jahr 1933. Er betonte die große Einwanderung kaufkräftiger Elemente, durch welche der Inlandmarkt, der Import und auch die Produktion gesteigert worden sind, empfahl aber zugleich, die Einwanderung auf ein normales Maß einzuschränken. David Horowitz gebührt das Verdienst, eine umfassende synthetische Erklärung der palästinensischen Aufbaukonjunktur geliefert zu haben. »Die Hochkonjunktur besteht«, führt Horowitz aus1, »wenn die Einwanderung genügend * »Palästina« 1934, Heft Juni/Juli.

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