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Palästina · 1936-02-01 · Heft 2 (Februar 1936) · p. Seite 70

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Palästina
Volume
19 (1936)
Issue
Heft 2 (Februar 1936)
Article
Rechtshinweise für die Erwerbstätigkeit in Palästina
Date
1936-02-01
Page
Seite 70 (sequence 10)
Language
German
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Eintragung erfolgt, bei einer Landerschließungsgesellschaft erst wieder nach Vorlegung einer besonderen Erlaubnis hiezu. Alle Zustellungen an die Gesellschaft gelten als erfolgt, wenn sie an eine der unter 3 bezeichneten Personen aufgegeben worden sind. Die Gesellschaft hat alljährlich der Behörde eine Bilanz in gleicher Weise einzureichen, als wenn sie eine palästinensische Company wäre. Wenn sie sich des Wortes »Limited« in ihrer Firma bedient, was sie nicht zu tun braucht, so muß sie in allen Prospekten und Subskriptionsaufforderungen das Land ihrer Hauptniederlassung bezeichnen, ferner ihren Namen und das Herkunftsland dort bekanntmachen, wo sie Geschäfte betreibt und schließlich die gleichen Angaben allen Firmenpapieren aufdrucken. Erwerb von Grundstücken» Auf diesem Gebiete gelten teilweise noch die schwierigen und unübersichtlichen Vorschriften des ottomanischen Rechtes. Drei Hauptformen des Grundeigentums sind zu unterscheiden: Mulk (freieste Form), Miri (mit Fitkion staatlichen Obereigentums) und Waqf (religiöse Stiftung alter Art). Fast das gesamte flache Land und alle Städte außer den alten Teilen der antiken Orte sind Miri. Mulk ist grundsätzlich durch Testament frei vererblich, Miri nur kraft gesetzlichen Erbrechtes, das noch ottomanisch ist und dem deutschen Zivilrecht nachgebildet wurde. Man achte bei Grundstückserwerb auf die Form des Eigentums. Die Übereignung erfolgt durch dingliche Einigung der gleichzeitig vor dem Grundbuchamt (»Tabu«) anwesenden oder vertretenen Parteien. Der Vorgang wird ins Register eingetragen und dem Erwerber eine Bescheinigung (»Kushan«) ausgestellt. Über den öffentlichen Glauben des Grundbuches, dessen Schwierigkeiten durch den Mangel hinreichenden Katastermaterials erhöht werden, handelt die Registration of Land Qrdinance 1920 bis 1929. Bei landwirtschaftlichen Grundstücken sind die Vorschriften der Protection of Cultivators Ordinance 1933 zu beachten, eines Pächterschutzgesetzes, das die Veräußerung gewisser Grundstücke Einschränkungen unterwirft: der Erwerber muß bestimmte Pflichten des Veräußerers gegenüber dem Pächter übernehmen und dafür Sicherheit leisten, für die das Grundstück belastet wird. Grundsätzlich ist der Pächter durch Zuweisung von Ersatzland zu entschädigen, was übrigens der Keren Kayemeth freiwillig immer getan hat. Die Kosten der Eintragung der Übereignung ins Grundbuch betragen 3% vom Wert des Grundstückes, mindestens £P 0,500. Verträge. Verträge sind im allgemeinen formfrei. Ist aber eine Form gewahrt, so ist zu beachten, daß die Stamp Duty Ordinance 1927 eine Stempelung vorschreibt. Eine mittelbare Formvorschrift ergibt sich daraus, daß bei Rechtsgeschäften mit einem Wert von mehr als £P 10.— grundsätzlich nur der tlrkundenbeweis zulässig ist. Da aus Verträgen in vielen Fällen auf eine andere als eine Geldleistung nicht geklagt werden kann, pflegt man zur Sicherung des Erfüllungsanspruches die nicht in Geld bestehenden Leistungen von vornherein für den Fall der Nichterfüllung in Geldleistungen umzuwandeln, indem man einen Mindestentschädigungsbetrag festsetzt, den der Gläubiger ohne Nachweis seines konkreten Schadens zu fordern berechtigt sein soll. Ein wichtiger Anwendungsfall hiefür ist der üblicherweise geschlossene Vertrag auf Übereignung von Grundstücken. Da aus ihm nicht auf Übereignung geklagt werden kann, sichert sich der Erwerber durch Festsetzung eines Entschädigungsbetrages, den der Veräußerer im Falle der Nichterfüllung zu zahlen hat. Die Bodenspekulation hatte bisweilen zur Folge, daß die Veräußerer die Zahlung der Entschädigung der Übereignung vorzogen* Das führte zur Festsetzung unverhältnismäßig hoher Entschädigungssummen, für die bisher keine Herabsetzungsmöglichkeit bestand. Im Frühjahr 1935 ist jedoch ein Ge*-

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