Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 19 (1936)
- Issue
- Heft 2 (Februar 1936)
- Article
- Rechtshinweise für die Erwerbstätigkeit in Palästina
- Date
- 1936-02-01
- Page
- Seite 69 (sequence 9)
- Language
- German
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können; im Zweifel gilt sein Inhalt als von den Gründern vereinbart, so daß sie dem Inhalt des Formulars entsprechend fast alle denkbaren Geschäfte auf der ganzen Welt abschließen können. Außer dem Memorandum muß die Satzung, genannt »Articles of Association« ins Handelsregister eingetragen werden; sie enthält leichter abänderbare Bestimmungen, für die das Gesetz den Parteien ebenfalls ein Formular zur Verfügung stellt. Die Articles, die ebenso wie das Memorandum einer Stempelsteuer von £P 0,500 unterliegen, müssen auch die Unterschrift aller Gründer und mindestens eines Zeugen tragen; sie können später durch Beschluß der Gesellschaft geändert werden. .Die Registerbehörde hat den Antrag auf Eintragung der Gesellschaft, dem Abschriften des Memorandums und der Articles beiliegen müssen, dem Hochkommissar vorzulegen, der über die Verleihung der Rechtsfähigkeit und die Eintragung der Company entscheidet. Wie bei der Partnership bedarf es auch hier einer besonderen Erlaubnis bei Landerschließungsgesellschaften. Nach der Genehmigung des Hochkommissars veröffentlicht die Registerbehörde einen Auszug aus dem Memorandum und trägt nach Zahlung der Gebühren die Gesellschaft als rechtsfähig (»incorporated«) ins Handelsregister ein. Das Verfahren ist zu beschleunigen, wenn ein Advokat eidesstattlich versichert, daß die Gründungsvorschriften beachtet sind. Dem Namen der Gesellschaft muß das Wort »Limited« angefügt werden; untersagt sind wieder in der Firmenbezeichnung die Worte »Royal«, »Imperial«, »Municipal«, »Chartered« und »Cooperative«. Ausnahmsweise kann mit Erlaubnis des Hochkommissars das Wort »Limited« weggelassen werden. Ebenso wie bei der Partnership werden Firmen mit Namen, die eine Verwechslung mit bereits eingetragenen anderen Gesellschaften befürchten lassen, nicht eingetragen. Die Gesellschaft hat ein Mitgliederverzeichnis zu führen. Mit dem Tage ihres Geschäftsbeginnes, spätestens am 28. Tage nach der Erlangung der Rechtsfähigkeit, muß die Company eine »Registered Office« einrichten, an der sie ihren Namen anzuschlagen hat und die als Zustellungsstelle für alle Nachrichten an die Gesellschaft gilt. Mindestens einen und spätestens drei Monate nach der Erteilung der Registerbescheinigung über die Verleihung der Rechtsfähigkeit muß die Gründungsversammlung der Mitglieder stattfinden, in der der Vorstand, der aus mindestens zwei Direktoren bestehen muß, einen »statutary report« vorlegen soll, der sich über die Zuteilung der Shares, die Einzahlungen und alle erheblichen Gründungsvorgänge ausspricht. Die amtlichen Kosten der Eintragung der Company betragen £P 1.— für die ersten £P 5000.— Kapital, für jede weiteren £P 1000.— bis 100.000.— Kapital weitere £P 0,250. Bei der Company mit Sharekapital, also der regelmäßigen Form, treten dazu weitere Kosten von des autorisierten Kapitals. Nach Section 248 der Companies Ordinance soll keine fremde Company in Palästina Geschäfte betreiben, wenn sie nicht als »f o r e i g n Company« ins palästinensische Handelsregister eingetragen ist. Dem Eintragungsantrag, der innerhalb eines Monates nach der Niederlassung gestellt werden muß, sind beizufügen: 1. eine beglaubigte Abschrift des Memorandums, der Satzung oder der diesen Dokumenten gleichstehenden Verfassungsurkunde, gegebenenfalls mit einer beglaubigten englischen Übersetzung, 2. ein Verzeichnis der Direktoren der Company, 3. Namen und Adressen einer oder mehrerer dauernd in Palästina wohnhafter Personen, die als Zustellungsbevollmächtigte gelten, 4. die beglaubigte Abschrift einer Vollmacht, durch die die unter 3 genannten Personen zu Handlungen für die Gesellschaft ermächtigt werden. Die Registerbehörde holt auf den Antrag hin die Entscheidung des Hochkommissars ein. Ergeht diese im Sinne der Verleihung der Rechtsfähigkeit in Palästina, so hat die Gesellschaft die E i ntragungskosten von £P 25.— (die nicht von der Höhe des Kapitals oder der Mitgliederzahl abhängen) sowie die Veröffentlichungsgebühr zu entrichten, worauf die