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Palästina · 1936-02-01 · Heft 2 (Februar 1936) · p. Seite 68

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Journal
Palästina
Volume
19 (1936)
Issue
Heft 2 (Februar 1936)
Article
Rechtshinweise für die Erwerbstätigkeit in Palästina
Date
1936-02-01
Page
Seite 68 (sequence 8)
Language
German
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Staatsangehörigkeit jedes Partners, 5. Namen und Vornamen jedes beschränkt haftenden Partners (im Falle einer Limited Partnership), die Höhe des von ihm übernommenen Kapitalanteiles, die Angabe, ob er Barzahlung oder welche sonstigen Leistungen zu machen und ob er seinen Anteil bereits voll eingezahlt hat, 6. falls nicht alle Partner vertretungsberechtigt sind: die Namen der Vertretungsberechtigten, 7. die etwa vereinbarte Zeitdauer, für die die Gesellschaft eingegangen ist, sowie den Tag ihres Beginnes, 8. Namen und Adresse einer oder mehrerer Personen, die in Palästina dauernden Wohnsitz haben und als Zustellungs- und Prozeßbevollmächtigte für die Firma gelten sollen, 9. die Angabe, ob die Partnership eine gewöhnliche (»general«) oder eine beschränkte (»limited«) ist Auch hier trifft im Falle des Antrages einer Limited Partnership der Hochkommissar die Entscheidung, ob die Eintragung erfolgen kann; erst danach darf die Gesellschaft mit ihren palästinensischen Geschäften beginnen. Alle Bekanntmachungen oder Rechtshandlungen gegenüber der fremden Gesellschaft gelten als ihr zugegangen, wenn sie an den eingetragenen Zustellungsbeyollmächtigten zur Post aufgegeben worden sind. * ' Die Kosten der Eintragung sind unabhängig davon, ob es sich um eine palästinensische oder eine fremde, hier nur eingetragene Gesellschaft handelt. Die Anmeldungskosten betragen bei jeder Partnership £P 2,—, wozu bei der Limited Partnership für jede £P 500.— des gesamten beschränkt haftenden Kapitals weitere £P 0,500 hinzutreten. Die Veröffentlichung in der Amtszeitung kostet £P 0,500. Die Gesamtkosten bei der Errichtung einer Partnership oder der Eintragung einer foreign Partnership betragen also im Normalfall £P 2,500; zu diesen Amtskosten mögen im Einzelfall durch anwaltliche Beratung usw. weitere Kosten hinzukommen. b) Company. Die palästinensische Companies Ordinance 1929 bestimmt, daß keine Gesellschaft oder Vereinigung von mehr als 10 Personen ein Erwerbsgeschäft betreiben darf, wenn sie nicht als Genossenschaft gemäß der Cooperative Societies Ordinance 1933 oder als Company ins Handelsregister eingetragen ist. Mindestens sieben Personen können durch Unterzeichnung eines »Memorandum of Association« und Erfüllung der noch zu erwähnenden weiteren Voraussetzungen eine Company errichten, die sein kann: 1. eine »Company limited by shares«, bei der die Haftung der Mitglieder im Memorandum auf den unbezahlten Betrag der von ihnen innegehaltenen Shares beschränkt ist, 2. eine »Company limited by guarantee«, bei der die Haftung der Mitglieder im Memorandum auf den Betrag beschränkt ist, den sie im Falle der Liquidation zu den Aktiva beizusteuern übernommen haben, oder 3. eine »U n 1 i m i t e d Company«, bei der die Haftung der Mitglieder nicht beschränkt ist. Die beiden zuletzt genannten Formen der Company haben praktisch keine Bedeutung und können daher in unserer Betrachtung ausscheiden. Das im Gesetz vorgeschriebene Memorandum, das einer Stempelsteuer von £P 0,500 unterliegt, muß den Namen und Gegenstand der Gesellschaft, die Angabe der beschränkten Haftung der Mitglieder, den Betrag des Sharekapitals und seine Aufteilung in Shares von bestimmter Höhe enthalten und die Unterschrift der Gründer sowie eines Zeugen tragen; jeder Gründer muß mindestens einen der Shares übernehmen, deren Betrag übrigens in das freie Belieben der Gründer gestellt ist und die auf den Namen des Aktionärs ausgestellt sind. Das Memorandum kann nur in Ausnahmefällen später in einem sehr umständlichen, Verfahren geändert werden; es. wird daher üblicherweise sein Inhalt soweit gefaßt, daß er alle etwaigen Änderungen des Gegenstandes des. Unternehmens bereits von vornherein einschließt. Das: Gesetz stellt hiefür ein aus 24 Abschnitten bestehendes Formular zur Verfügung, dessen sich die Gründer bedienen

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