Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 19 (1936)
- Issue
- Heft 2 (Februar 1936)
- Article
- Rechtshinweise für die Erwerbstätigkeit in Palästina
- Date
- 1936-02-01
- Page
- Seite 67 (sequence 7)
- Language
- German
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Partnership, sondern grenzt sie nur negativ gegen gesellschaftsähnliche und partiarische Rechtsgeschäfte ab, Hie sie nicht als Partnership angesehen wissen will* Eine Partnership soll nach palästinensischem Recht aus nicht mehr als 10 Personen bestehen, die grundsätzlich über 21 Jahre alt sein müssen. Eine für den Handels-, Gewerbe- oder Industriebetrieb errichtete Partnership muß, jede andere Partnership kann in das Handelsregister eingetragen werden. Die Eintragung soll, soweit sie erforderlich ist, innerhalb eines Monates nach der Gründung erfolgt sein. Sie geschieht auf Grund eines Antrages der Partner, der angeben muß: Firma, Gegenstand des Unternehmens, Sitz, Namen und Anschriften der Partner* im Fälle der Einzelvertretung die Namen der zur Vertretung ermächtigten Partner und die Dauer, für die die Gesellschaft eingegangen ist. Diese Angaben werden auszugsweise in der Amtszeitung veröffentlicht. Eine Firma darf nicht eingetragen werden, wenn ihr Name die Worte »Royal«, »Imperial« oder eine andere mit der englischen Kröne in Zusammenhang zu bringende Bezeichnung, ferner die Worte »Limited«, »Bank«, »Banking« oder »Chamber of Commerce« oder eine Nachahmung dieser Worte enthält; von dem Verbot der letzten drei Worte kann Befreiung durch den Hochkommissar gewährt werden. Eine Firma kann ferner nicht ins Handelsregister eingetragen werden* wenn sie einen gleichen oder ähnlichen Namen mit einer bereits bestehenden und eingetragenen Firma hat, so daß eine Verwechslüngsgefahr besteht. Schließlich soll eine Partnership, deren Gegenstand der Erwerb oder die Erschließung von Land in Palästina ist, nur eingetragen werden, wenn sie eine diesbezügliche Ermächtigung des Hochkommissars vorlegt. Jeder Partner haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich und gesamtschuldnerisch mit den übrigen; die Vollstreckung aus einem Titel gegen die Partnership ist gegen ihn jedoch erst nach fruchtloser Beitreibung bei der Partnership zulässig. Eine Limited Partnership muß aus mindestens einem persönlich haftenden Gesellschafter bestehen, während der oder die übrigen Partner nur in Höhe ihres Kapitalanteiles haften. Kommanditist kann auch eine Körperschaft sein. Der Antrag auf Eintragung der Limited Partnership muß die Angabe enthalten, daß die Gesellschaft eine Limited Partnership ist sowie die Bezeichnung, welche der einzelnen Partner beschränkt haften; ferner ist anzugeben, welchen Kapitalanteil jeder Kommanditist übernommen und ob er ihn in Geld oder in welcher sonstigen Form eingezahlt hat. Die Partner müssen eine Art Satzung, genannt »Partnership Articles« aufstellen, die dem Eintragungsantrag beizufügen ist; die Registerbehörde übersendet die Partnership Articles dem Hochkommissar, der entscheidet, ob die Limited Partnership eingetragen werden soll oder nicht. Vor der Bekanntgabe dieser Entscheidung darf die Gesellschaft keine Geschäfte betreiben. Der Kommanditist ist an der Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft nicht beteiligt; er kann seinen Anteil mit Zustimmung der Komplementäre veräußern, aber dem Eintritt eines neuen Partners in die Gesellschaft nicht widersprechen. Jede Limited Partnership, gleichgültig ob sie in Palästina oder im Auslande gegründet worden und in Palästina als fremde Gesellschaft eingetragen ist, muß in allen Rundschreiben* Katalogen, Geschäftsbriefen und sonstigen Drucksachen sich als Limited Partnership bezeichnen und die Namen jedes persönlich sowie jedes beschränkt haftenden Teilhabers angeben. Jede außerhalb Palästinas gegründete Partnership, die in Palästina eine Niederlassung öder Vertretung Zü errichten wünscht, muß vor dem Beginn fhrer palästinensischen Geschäfte einen Arttrag auf Eintragung in das palästinensische Handelsregister stellen* Der auf einem vorgeschriebenen Formular zu stellende Antrag muß enthalten: 1. den Namen der Firmäj 1. den Gegenstand des Unternehmens, 3. den Ort der Hauptniederlassung* 4. Nattien* Vornameä, Berufsbezeichnung, Wöhriört und