Mannheim
Compact Memory

Palästina · 1936-02-01 · Heft 2 (Februar 1936) · p. Seite 66

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Palästina
Volume
19 (1936)
Issue
Heft 2 (Februar 1936)
Article
Rechtshinweise für die Erwerbstätigkeit in Palästina
Date
1936-02-01
Page
Seite 66 (sequence 6)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2379786-2379939-2379942-2407021--22012-2407188
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

register nicht identisches Register, Publizität für die Namen und Staatsangehörigkeit solcher Personen zu erreichen, die ein Geschäft unter einem anderen als ihrem Personennamen betreiben. Das Gesetz gilt diesem Zweck entsprechend nicht nur für Handelsgesellschaften, die ins Handelsregister eingetragen sind, sondern für alle Gewerbetreibenden (Einzelpersonen oder »Firmen«) mit einem Geschäftsnamen, der nicht dem wahren Namen des oder der Inhaber entspricht; die Eintragung ist auch bei Namensänderungen erforderlich, durch die eine Abweichung des Geschäftsnamens vom Personennamen herbeigeführt wird. Einzelne Ausnahmen gelten bei der Verheiratung von Frauen sowie bei der Fortführung von Geschäften durch Konkursverwalter und Rechtsnachfolger. Eintragungspflicht besteht auch für die Niederlassungen, Vertreter, Treuhänder oder Beauftragten ausländischer Firmen. Die Eintragung kostet £P 0,250. Daneben enthält die Verordnung noch Vorschriften über die Firmenwahrheit (Angabe der wahren Personennamen auf Drucksachen) und unlauteren Wettbewerb. 5. Handelsgesellsc ha f t e n. Handelsgesellschaften dürfen in Palästina nur Geschäfte betreiben, wenn sie ins Handelsregister eingetragen sind. Das Institut einer bürgerlich-rechtlichen Erwerbsgesellschaft ist dem palästinensischen Recht unbekannt. Dir Formen zulässiger Handelsgesellschaften sind die Partnership, deren Unterart die Limited Partnership ist, sowie die Company, die nach dem Gesetz in drei verschiedenen Arten bestehen kann. Das palästinensische Recht gewährt ausländischen Handelsgesellschaften die Möglichkeit, sich als »foreign Partnership« oder »foreign Company« ins Handelsregister eintragen zu lassen, und sie müssen von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn sie innerhalb Palästinas klagbare Geschäfte eingehen und betreiben wollen. Die Lieferung von Waren seitens einer ausländischen Gesellschaft an einen palästinensischen Importeur gilt freilich nicht als Betrieb eines Handelsgeschäftes in Palästina, und für Streitigkeiten aus solchem Abschluß können auch die palästinensischen Gerichte angerufen werden. Die Unterhaltung einer eigenen Niederlassung oder Vertretung in Palästina macht dagegen die Eintragung erforderlich. Für die Tätigkeit ausländischer Firmen in Palästina gilt daher folgendes: Ein ausländischer Einzelkaufmann kann nach Belieben einem palästinensischen Einzelkaufmann oder einer palästinensischen Handelsgesellschaft seine Vertretung übertragen, sie auch zu seiner Agentur oder Niederlassung in Palästina machen; Eintragungsvorschriften für das Handelsregister bestehen nicht, lediglich muß die erwähnte Eintragung ins »Business Names Register« (vgl. oben 4) gegebenenfalls erfolgen. Bei einer ausländischen Gesellschaft dagegen ist zu unterscheiden, ob sie hier einen Vertreter beschäftigt, der lediglich als Vermittlungsstelle für im Auslande vorzunehmende Abschlüsse wirkt, oder ob sie eine eigene Niederlassung errichten will, die in ihrem Namen handeln soll. Im ersten Falle ist die Übernahme der Vertretung der ausländischen Firma ausschließlich Gegenstand eines übrigens formlosen Vertrages mit dem Vertreter, der ein Einzelkaufmann oder eine Handelsgesellschaft sein kann und gegebenenfalls die erforderliche Eintragung im »Business Names Register« vornehmen lassen muß. Eine eigene Niederlassung kann eine ausländische Gesellschaft in Palästina jedoch nur in der Form einer Handelsgesellschaft errichten, wobei es ihr freisteht, ob sie sie als palästinensische oder als fremde Gesellschaft eintragen lassen will. Da das bei der Errichtung fremder Gesellschaften zu beobachtende Verfahren sich nach den Vorschriften über die Errichtung gleichartiger palästinensischer Gesellschaften richtet, sind im Folgenden zunächst die Gründungsbestimmungen für palästinensische Gesellschaften zu erwähnen. a) Partnership und Limited Partnership. Die Partnership .Ordinance, 1930, enthält keine positive Begriffsbestimmung der

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.