Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 19 (1936)
- Issue
- Heft 2 (Februar 1936)
- Article
- Rechtshinweise für die Erwerbstätigkeit in Palästina
- Date
- 1936-02-01
- Page
- Seite 65 (sequence 5)
- Language
- German
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vorschreiben, in denen allein bestimmte Geschäfte und Industriebetriebe errichtet werden dürfen. 3. Arbeits rechtliche Bestimmungen. Das palästinensische Arbeitsrecht ist noch unentwickelt, die Staatsverwaltung auf diesem Gebiet dezentralisiert und die wiederholt aufgestellte Forderung nach Schaffung eines Labour Department der Mandatsregierung bisher nicht verwirklicht. Ansätze zur grundsätzlichen Regelung arbeitsrechtlicher Fragen sind mit einem Gesetzentwurf vom Frühjahr 1935 versucht worden, der einige wesentliche Probleme des Arbeitsvertrages (Kündigungsschutz, Mindestlöhne, Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers usw.) behandelt. Er ist bisher noch nicht zum Gesetz erhoben worden, so daß bis jetzt nur die folgenden Einzelprobleme des Arbeitsrechtes gesetzlich geordnet sind: Vorschriften auf dem Gebiete des öffentlichen Arbeitsrechtes enthält die Prevention of Intimidation Ordinance 1927 bis 1934, die eine Organisierung von Arbeitnehmern mit dem Recht zur Abhaltung von Versammlungen und zum Erlaß friedlicher Streikaufforderungen anerkennt. Für Unfälle im Betriebe sind die Arbeiter (nicht die Angestellten) von Betrieben bestimmter Art nach der Workmens' Compensation Ordinance 1927 vom Arbeitgeber zu entschädigen. Der Arbeitgeber hat ferner ein Register der in seinem Betriebe geschehenen Unfälle zu führen und alljährlich einen Auszug oder eine Fehlanzeige bei der Regierung einzureichen. Als Arbeiterschutzbestimmung verordnet die Fencing of Machinery Ordinance 1927, daß Maschinen mit Absperrungen und Einzäunungen versehen sein müssen, um Unfälle der an ihnen beschäftigten Arbeiter auszuschließen. Die Frauen- und Kinderarbeit ist in der Industrial Employment of Women and Ghildren Ordinance 1927 geregelt. Kinder unter 12 Jahren dürfen überhaupt nicht in industriellen Betrieben, Kinder unter 16 Jahren und Frauen nicht in gewissen Unternehmen (Bleiweißfabriken, Spiegelfabriken, Asphalt- und Bitumenfabriken) beschäftigt werden. Die Verordnung enthält weitere Bestimmungen über die Arbeitszeit und -dauer sowie eine Ermächtigung an den palästinensischen Hochkommissar, die Beschäftigung von Frauen und Kindern in noch weiterem Umfange zu verbieten oder von der Erfüllung von Bedingungen abhängig zu machen. Die Beschäftigung weiblichen Gesindes ist in der Employment of Females Ordinance 1933 näher erläutert. Arbeitsverträge mit weiblichen Angestellten unter 17 Jahren sind unklagbar, wenn sie auf längere Zeit als ein Jahr abgeschlossen sind oder die Bestimmung enthalten, daß das Arbeitsentgelt an einen Dritten zu zahlen ist. An Gewerkschaften bestehen der große jüdische freigewerkschaftliche Arbeitnehmeryerband, ein revisionistischer und eine größere sowie mehrere kleine überlieferungstreue jüdische Gewerkschaften, neuerdings auch Ansätze zu arabischer Gewerkschaftsbewegung. Ein staatliches Krankenkassenwesen besteht bisher nicht. Fast alle jüdischen Gewerkschaften unterhalten gemeinsam eine Krankenkasse mit Krankenversorgung und Anstalten nach Art der österreichischen und deutschen sozialen Krankenkassen. Die Arbeitgeber steuern jedoch nur in seltenen Fällen etwas bei, und jeder staatliche Zwang fehlt. Daneben .beschäftigen sich die zahlreichen privaten Versicherungsgesellschaften mit der Krankenversicherung. 4. Registrierungszwang für Firmen. Dem Vorbild eines englischen Gesetzes für Ausländer aus dem Jahre 1916 folgend ist im Mai 1935 die »Registration of Business Names Ordinance 1935« geschaffen worden, deren Zweck darin besteht, durch Eintragungszwang in ein besonderes, mit dem Handels-