Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 19 (1936)
- Issue
- Heft 2 (Februar 1936)
- Article
- Rechtshinweise für die Erwerbstätigkeit in Palästina
- Date
- 1936-02-01
- Page
- Seite 64 (sequence 4)
- Language
- German
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Lizenzierungszwang. Weitere erlaubnispflichtige Handelsgeschäfte sind: Antiquitätenhandel, Postmarkenverkauf, Handel mit Drogen, Rauschstoffen und Giften, mit Waffen,. Tabak, Lebensmitteln (Milch, frischen Gemüsen, Konfektwaren, Früchten, Backwaren, Fischen, Kolonialwaren, Mehl, Speiseeis, Butter, Käse und anderen Milcherzeugnissen, Speiseölen, Geflügel, Fischkonserven) und Getränken (Alkohol und nichtalkoholischen Getränken), mit Korn und Getreide, Lumpen und Altkleidern, Pfandleihgeschäfte, Darmhandlungen, Düngerhandlungen, Petroleum-, Paraffin- und Mineralölhandlungen, Handel mit Explosivmitteln und Streichhölzern, Radioapparategeschäfte, Fellhandlungen, Kaldaunenhandlungen. . c) Industriebetriebe: Nur mit einer Lizenz dürfen betrieben werden: Bäckereien und öffentliche Backöfen, Kühlhäuser, Eisfabriken, Eislagerhäuser, Herstellungsunternehmen für Konfekt, Süßigkeiten, Marmelade, Konservenfrüchte, Fischräuchereien, Getreide- und Kornmühlen, Speiseeisfabriken, Makkaronifabriken, Ölmühlen, Pökelfabriken, Unternehmen zur Herstellung von Backpulvern, Kranken- und Kindernahrungsmitteln, Auszugsmehl usw., Fabriken für Kondensmilch und Trockenmilch, Mineralwasserfabriken, Kunstbutterfabriken, Fabriken zur Konservierung von Fleisch und Fisch, Zuckerraffinerien und Fabriken für unkristallisierten Sirup, Färbereien, Fabriken zur Woll-, Haar- oder Juteverarbeitung, Wäschereien, Stärkefabriken, Fabriken für chemische und medizinische Präparate und Drogen, Unternehmen zur Herstellung von Parfüms, Riechessenzen und Toiletteartikeln, Alkalifabriken, Blutkochanstalten, Knochenkochanstalten, Leimfabriken,. Knochenverbrennungsinstitute,' Schlachthäuser, Abdeckereien, Kunstdüngerfabriken, Tonwaren- und Kachelfabriken, Ziegeleien, Zementfabriken, Talgmachereien,. Gerbereien,. Kaldaunenkochereien, Kerzenfabriken, Spiegelfabriken, Farbenfabriken, Papierfabriken, Seifenfabriken, Tabak- und Zigarettenfabriken, Unternehmungen zur Wasserversorgungr Salzfabriken, Berg Werksunternehmungen, Steinbruchunternehmen, Hersteller von Radioapparaten, Brauereien, Weinpressen, Alkohol-, Essig- und Spiritusfabriken, Asphalt- und Bitumenfabriken, Fabriken zur Herstellung von Explosivstoffen und Streichhölzern, Fabriken für Mineralsäuren und andere chemische Erzeugnisse. Abgesehen von dem Gegenstand des Unternehmens brauchen eine Lizenz solche Betriebe, die Kraftmaschinen verwenden oder mit Dampfdruckanlagen arbeiten. Sie unterliegen ferner einer Inspektion. Die Lizenz kostet, £P 0.500 jährlich, ist in den Betriebsräumen auszuhängen und wird bei einer Übertragung oder Verlegung des Betriebes ungültig, ebenso bei einer Änderung der Voraussetzungen zur Zeit der Erteilung« d) Lizenzzwang für sonstige Berufe: Folgende nicht unter den obigen Gruppen genannte Betriebe bedürfen einer Lizenz: Hotels und öffentliche Vergnügungsstätten, Alkoholläden und -ausschankstellen, Cafes-und Restaurants* auch wenn sie keine Erlaubnis zum Alkoholausschank haben, öffentliche Küchen, Logierhäuser und Herbergen, öffentliche Bäder, Badeplätze und Waschhäuser, Garagen für Kraftfahrzeuge, Vieh- und Pferdemärkte, Viehställe, Molkereien, öffentliche Tierställe und Vogelhandlungen, pathologische und bakteriologische Laboratorien, Krematorien, Grünkram-, Kolonialwaren- und Lebensmittelgeschäfte, Reisende mit Lebensmitteln, Apotheken und Drogerien, öffentliche Märkte. 2. Örtliche Beschränkung e.n. . In den lokalen Ausführungsbestimmungen, zu den Town Planning Ordinances 1921 bis 1929 sind für die, Errichtung zahlreicher Gewerbebetriebe eine Reihe örtlicher Beschränk kungen vorgesehen, die näheres über die Einhaltung von. hygienischen und Sicherheits-t Vorschriften beim Betriebe von Theatern, Kinos, Hotels, Gaststätten, für Versammlungs-i räume usw. sowie über die' Bildung'- bestimmter „Zonen-.in.-.den- .einzelnen Stadtgebieten*