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Palästina · 1936-02-01 · Heft 2 (Februar 1936) · p. Seite 63

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Palästina
Volume
19 (1936)
Issue
Heft 2 (Februar 1936)
Article
Rechtshinweise für die Erwerbstätigkeit in Palästina
Date
1936-02-01
Page
Seite 63 (sequence 3)
Language
German
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Ändere Rechtsbeflissene werden in einer staatlichen Reehtsschule in Jerusalem in mehrjährigen Lehrgängen auf die Prüfung vorbereitet. Hinzu kommt grundsätzlich eine praktische Berufsvorbereitung in Anwaltskanzleien. Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte müssen ebenfalls zur Ausübung ihres Berufes eine Lizenz erhalten. Bei ihnen genügt der Nächweis eines geordneten akademischen Fachstudiums und Vorlegung der Diplome. Nach neuester Gesetzgebung gilt für Ärzte, die nach dem 1. Dezember 1935 eingebürgert worden sind oder die Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, ein Numerus clausus, dessen Zahl der Hochkommissar jeweils für ein Jahr festsetzt. Für Spezialärzte gelten keine Sondervorschriften: jeder kann sich als Spezialist bezeichnen. Auch für Apotheker besteht Lizenzierungszwang. Das gleiche gilt für Hebammen. Landmesser und Taxatoren brauchen eine Lizenz. Patentagenten dürfen vor dem Patentamt nur auftreten, wenn sie zugelassen und in das Register der Patentagenten eingetragen sind. Handels.', Handwerks- und Industriebetriebe. 1. Erlaubnispflicht. Zahlreiche solcher Betriebe bedürfen einer Lizenz. a) Handwerker: Die Ausübung von Handwerken ist grundsätzlich unbeschränkt. Nur Elektroinstallateure müssen um ein »Electrical Installation Permit« einkommen, und es kann ihnen eine amtliche Befähigungsbescheinigung erteilt werden. Das Friseurgewerbe ist lizenzpflichtig. b) Handelsgeschäfte: Banken bedürfen nach der Banking Ordinance 1921 und der Credit Banks Ordinance 1922 einer Erlaubnis. Kreditbanken unterliegen außerdem einem Jnspektionszwang. Ein Gesetzentwurf zur Regelung des gesamten Bankwesens ist in Vorbereitung; man erwartet von ihm eine Mindestkapitalvorschrift für Banken i(£P 25.000.— ). Für Versicherungsgesellschaften gelten nach Sections 100,101 der Companies Ordinance 1929 Sondervorschriften, die auch auf ausländische Versicherungsgesellschaften anwendbar sind. Sie haben alljährlich in bestimmter Form der Handelsregisterbehörde und auf Verlangen jedem Aktionär oder Gläubiger Rechnung zu legen. Ferner haben sie für jeden Versicherungszweig, den sie betreiben, eine Sicherheit an die Regierung zu leisten, die gegenwärtig £P 1000.— beträgt. Die Herausgabe von Zeitungen ist nach der Press Ordinance 1933 an eine vorgängige Erlaubnis geknüpft, die nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt wird. Der Herausgeber hat eine Sicherheit für vorkommende Geldstrafen zu leisten. Das Verlagsgeschäft ist frei zulässig, doch sind zwei Exemplare jeder Druckschrift der Regierung auszuliefern. Der Betrieb einer Druckerei ist erlaubnispflichtig; der Unternehmer hat bei der Antragstellung gewisse eidliche Erklärungen abzugeben.. Jede öffentliche Theater-, Film-, Kabarett-, Zirkus-, Konzert-, Tanz- oder Spielklubveranstaltung bedarf, auch wenn sie einmalig ist, einer Lizenz; die Gebühren richten sich nach der Anzahl der Veranstaltungen und der Zahl der Saalplätze. Filme dürfen, nur aufgeführt werden, wenn sie von der Censorship genehmigt worden sind. Schiffsreeder sind in ein Register einzutragen. Zollagenten (Clearing Agents, Customs^-Houses Agents) bedürfen einer Erlaubnis und haben Sicherheit zu leisten. Das Gewerbe des Maklers ist lizenzpflichtig. Schiffe und Boote dürfen nur mit Genehmigung, gehalten werden. Jede Tätigkeit innerhalb eines Hafengebietes ist erlaubnispflichtig. Glücksspiele sind bisher noch nicht verboten, doch sieht ein in diesem Jahre erlassener Gesetzentwurf für sie Verbot und Strafbarkeit vor. Transportunternehmen für den öffentlichen Verkehr bedürfen nachden Road Transport Ordinanees 1929 bis 1933 einer Lizenz; die Zahl der öffentlichen Verkehrsmittel kann beschränkt und es können Tarife bestimmt werden. Der Beruf des Fremdenführers ist von der Äblegung einer Prüfung und der Erlangung einer Lizenz abhängig. Auchfür die Ausübung der Fischerei gilt

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