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Palästina · 1935-10-01 · Heft 10 (Oktober 1935) · p. Seite 519

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Journal
Palästina
Volume
18 (1935)
Issue
Heft 10 (Oktober 1935)
Article
Die Anleihe Tel-Avivs
Date
1935-10-01
Page
Seite 519 (sequence 3)
Language
German
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Für Palästina gelten dieselben Erwägungen. Es würde eine schwere Last bedeuten, den Bürgern eines Landes, die ihre Steuern an die Regierung gezahlt haben, noch zusätzlich große Abgaben für die lokale Verwaltung aufzuerlegen. Einen gewissen Maßstab für die Engherzigkeit der Palästina-Regierung in ihren Beziehungen zu den Munizipalitäten liefert der Vergleich mit den in Großbritannien gewährten Hilfsgeldern. Wolverhampton, eine Stadt von etwa 130.000 Einwohnern, kann mit Tel Aviv, das eine wenig geringere Bevölkerung hat, verglichen werden. Es erhielt bei einer Gesamtausgabe von £ 841.000.'— im Jahr 1934 von der Regierung £ 414.000.—, d. s. 49%. In Tel Aviv gab die Regierung 1934 bei einer Ausgabe von £ 206.000.— bloß £ 2500.—, d. s. weniger als llA%. 1933 war der Prozentsatz 6.8 (für das laufende Jahr veranschlagt die Regierung, allen jüdischen Institutionen des Landes £ 57.000.— zu gewähren. Schätzt man die Gesamtausgaben der Juden in der Lokalverwaltung mit £ 1,000.000.—, so macht jener Betrag etwa 5% aus). Es ist klar, daß die Stadtgemeinde Tel Aviv, wenn die Regierung ihr große Subventionen gewährt hätte, sich nicht in der gegenwärtigen Weise entwickelt hätte. Selbst jetzt noch ist es möglich und absolut nötig — soll das Prinzip gesunder Verwaltung nicht zu einer lächerlichen Phrase werden —, daß die Zentralregierung zu einer aktiven Zusammenarbeit mit der Lokalverwaltung gelangt. Die Aufnahme von Anleihen ist eine den lokalen Autoritäten zustehende Funktion. Sie bildet eine normale Methode, durch die eine lokale Bürgerschaft sowie eine Gesellschaft ihre Kapitalausgaben deckt. Sicherlich würde eine Stadtgemeinde zugrunde gehen, wenn sie die Kosten eines Rathauses oder einer zureichenden Wasserversorgung aus dem Einkommen des Jahres decken müßte, in dem sie gebaut werden. Doch können lokale Verwaltungen nicht gleich Gesellschaften Geld wie und wo sie wollen leihen, sondern sie sind darin auf bestimmte Wege angewiesen. Vor allem können sie nur für bestimmte Zwecke, die durch Verordnungen festgesetzt sind, leihen. Aber selbst wenn der Anleihezweck vollständig gesetzmäßig ist, muß noch eine besondere Erlaubnis der Regierung eingeholt werden, und diese wird nicht erteilt werden, wenn die Regierung nicht geprüft hat, wofür die Anleihe bestimmt ist, welche Kosten für den betreffenden Zweck aufgewendet werden sollen, wie Verzinsung und Amortisation bestimmt wurden. Die Praxis in Palästina ist hierin auf der wohlausgebildeten britischen basiert. Es ist irreführend, den Gesamtbetrag der Anleihen, die von den Munizipien aufgenommen und noch als Schuld aushaften, so anzusehen, als ob die Gemeinden insolvent wären. Sie sind es nicht mehr als es ein Mann ist, der sein Haus von einer Baugesellschaft kauft. Ihre Aktiven überdecken bei weitem ihre Schulden. Es sollte nicht bloß erlaubt sein, daß Lokalverwaltungen für ihre wesentlichen Kapitalsausgaben Anleihen aufnehmen, sondern sie sollten von der Zentralregierung sogar dazu ermutigt werden. Geschieht es nicht, so unterbleiben entweder notwendige Aufwendungen, und öffentliche Plätze, Parks, Wege, Wasserversorgungen, Kanalisationen, Schulen usw. werden nicht gebaut oder die Aufwendungen werden gemacht und durch starke Steuererhöhungen gedeckt, die eine zu große Last für die Gegenwart der Gemeinde sind und einen schädlichen Einfluß auf ihre zukünftige wirtschaftliche Entwicklung haben. Die Anleitung dafür, welches der richtige Betrag einer Anleihe ist, kann durch Vergleich mit ebenso großen Städten in verschiedenen Teilen der Welt gefunden werden. Selbst nach Aufnahme dieser Anleihe wird Tel Aviv nicht so viel geborgt haben als viele der typischen Munizipalitäten in Großbritannien und anderen Teilen des Britischen Reiches, wie folgende Tabelle zeigt:

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