Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 18 (1935)
- Issue
- Heft 8-9 (August 1935)
- Article
- Rechtsleben. Von Dr. Moritz Bileski, Haifa.
- Date
- 1935-08-01
- Page
- Seite 472 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2379786-2379926-2379935-2405398--20899-2405713- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
denten (englischen Richtern) und einem anderen Richter besetzt. Der Angeklagte hat aber die Wahl, den Präsidenten oder stellvertretenden Präsidenten allein entscheiden zu lassen. Für schwerere Strafsachen, die stets in erster Instanz vor den District Court gehören, gilt dieselbe Besetzung wie bisher: der englische Präsident und zwei Richter. Aber der Angeklagte kann jetzt auch Entscheidung durch einen britischen Einzelrichter verlangen. Zivilklagen vor den Distrikt Courts werden wie bisher vor zwei Richtern verhandelt, es kann aber jetzt jede Partei Entscheidung durch einen britischen Einzelrichter verlangen. Bei Streitwerten von über £P 500.— muß das Gericht durch den Präsidenten und einen anderen Richter besetzt sein. Für die Courts of Criminal Assize, vor welchen die Kapitalverbrechen behandelt werden, ist die Zahl der Richter von vier auf drei vermindert, von denen zwei Engländer sein müssen. Durch die stärkere Beteiligung englischer Richter und die den Parteien in dieser Richtung gegebenen Wahlrechte sind die bisherigen entsprechenden Ausländer- Privilegien festgehalten, nur daß in dieser Beziehung jetzt die Staatsangehörigkeit der Parteien nicht mehr von Bedeutung ist. Auch die Besetzung der Berufungsinstanzen ist erheblich geändert. Der District Court als Berufungsgericht gegen Entscheidungen der Magistrates Courts entscheidet jetzt in der Besetzung von zwei Richtern, von denen einer der Präsident oder stellvertretende Präsident sein muß (bisherige Besetzung: der Präsident und zwei Richter — im allgemeinen palästinensische Richter — des District Court). Der Oberste Gerichtshof als Berufungsgericht gegen Urteile der District Courts entscheidet in Zivilsachen von jetzt an ebenfalls in der Besetzung von zwei (bisher drei) Richtern, von denen der Vorsitzende ein britischer Richter sein muß. Berufungen in Strafsachen werden vom Obersten Gericht im allgemeinen unter Mitwirkung von drei Richtern, davon mindestens zwei Engländern, entschieden. Die Reduzierung der Richterzahl, insbesondere für die Zivilsachen, hat lebhaften Widerspruch hervorgerufen, da nunmehr die Stimme eines Richters zur Zurückweisung jeder solchen Berufung genügt. Sowohl die jüdische wie die arabische Anwaltsorganisation haben zu den neuen Gesetzen kritisch Stellung genommen. Die Erklärung der arabischen Anwälte richtet sich im wesentlichen gegen die Betonung der höheren Qualität und die Ausdehnung des Einflusses der britischen Richter, und sie protestiert gegen eine, dem arabischen Charakter des Landes nicht angemessene Anglisierung der Justiz. Das Memorandum des jüdischen Anwaltsverbandes enthält praktische Vorschläge zur Verbesserung der neuen Vorschriften, die auf einer gründlichen Analyse der neuen Gesetze beruhen. Die Gebühren für Grundbuchangelegenheiten sind in einigen, nicht sehr wesentlichen Punkten vereinfacht und ermäßigt worden (Transfer of land [Fees] Rules 1935). Das internationale Abkommen über den Lufttransport (Warschau 1929) ist durch eine königliche Verordnung auf eine Reihe britischer Territorien und Mandatgebiete, darunter Palästina, ausgedehnt worden. Eine wichtige Änderung auf dem Gebiete des Handelsrechtes bringt die Registration of business names Ordinance. Einzelkaufleute und Partnerships (offene Handelsgesellschaften) müssen ihre Firmen zur Registrierung anmelden, wenn sie nicht mit dem persönlichen Namen des oder der Inhaber übereinstimmen. In gewissen Fällen sind auch andere juristische Personen (also insbesondere Companies) zur Anmeldung der Firma verpflichtet. Zuwiderhandlungen werden bestraft, außerdem ist der unter