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Palästina · 1935-08-01 · Heft 8-9 (August 1935) · p. Seite 471

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Journal
Palästina
Volume
18 (1935)
Issue
Heft 8-9 (August 1935)
Article
Rechtsleben. Von Dr. Moritz Bileski, Haifa.
Date
1935-08-01
Page
Seite 471 (sequence 1)
Language
German
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Rundschau 471 Rechtsleben» Von Dr. Moritz Bileski, Haifa. Drei Verordnungen vom 16. April 1935 (Palestine Gazette Nr. 504) enthalten die Reform der Gerichtsverfassung, welche bereits durch die letzte Änderung der Palestine Order in Council eingeleitet war1. Die Grundlinien der Reformgesetze sind: Verringerung der für die einzelnen Prozesse notwendigen Zahl von Richtern, also Ersparnis an Beamten, Betonung des Unterschiedes zwischen englischen und palästinensischen Richtern, Verstärkung der Bedeutung der englischen Richter für die Justiz. Die Zuständigkeit der Magistrates Courts ist erheblich erweitert. Ihnen sind jetzt alle strafbaren Handlungen zur Aburteilung überwiesen, für welche Höchststrafen von drei Jahren Gefängnis oder £P 300.— Geldstrafe oder beide Strafen in Verbindung miteinander angedroht sind (bisher waren die Magistrates Court nur für strafbare Handlungen mit Höchststrafen von einem Jahr Gefängnis oder £P 100.— Geldstrafe zuständig). Die Magistrates durften bisher auch höhere Strafen als ein Jahr Gefängnis oder £P 100.— Geldstrafe oder beide Strafen in Verbindung miteinander nicht verhängen; jetzt können die Urteile der britischen Magistrates bis auf zwei Jahre Gefängnis oder £P 200.— oder beide Strafen nebeneinander lauten. Für die palästinensischen Magistrates bleibt die Strafgrenze wie bisher bestehen. In Zivilsachen, in denen sich die Zuständigkeit nach dem Streitwert richtet, sind die palästinensischen Magistrates jetzt für Streitwerte bis zu £P 150.—, die britischen Magistrates für solche bis zu £P 250.— (bisher beide für Objekte bis zu £P 100.—) zuständig. Die Komplikation der neueingeführten Verschiedenheit der Zuständigkeiten für britische und palästinensische Magistrates wird dadurch vermehrt, daß. in Strafsachen — abgesehen von unbedeutenden Fällen — den Angeklagten jetzt das Recht gegeben ist, zwischen palästinensischen und britischen Magistrates und District Courts zu wählen, wobei freilich zu berücksichtigen ist, daß das Strafrisiko beim britischen Magistrate höher ist als beim palästinensischen, und beim District Court höher als beim britischen Magistrate. Die vom Gesetz dem Magistrate für den Beginn der Verhandlung vorgeschriebene Belehrung des Angeklagten über dieses Wahlrecht dürfte nicht gerade zur Erhöhung der Autorität der Gerichte beitragen. Die Kette der Variationen in der einfachen Form des Strafprozesses — also im Strafprozeß ohne Voruntersuchung — ist damit aber noch nicht erschöpft. Denn auch der Richter selbst kann Fälle, in denen er die ihm gesetzte Strafgrenze nicht für ausreichend hält, an ein Gericht mit größerer Strafbefugnis abgeben, und schließlich hat auch die Staatsanwaltschaft ein dem Wahlrecht des Angeklagten entsprechendes Wahlrecht. Auch in die Prozeßordnung für die größeren Strafprozesse — von jetzt an die^ jenigen Fälle, in denen eine Höchststrafe von mehr als drei Jahren Gefängnis oder £P 300.— in Betracht kommt — ist die Unterscheidung zwischen britischen und palästinensischen Richtern dadurch hineingetragen, daß die Staatsanwaltschaft von jetzt an die Führung der Voruntersuchung durch einen britischen Magistrate verlangen kann. Für Strafprozesse vor den District Courts, die auf Grund des Strafrahmens auch vor einen Magistrate gebracht werden könnten, ist die Voruntersuchung beseitigt. Der District Court wird für diese Fälle mit dem Präsidenten oder stellvertretenden Präsi- * S. Zeitschrift »Palästina«, 1935, Nr. 5, S. 261.

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