Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 18 (1935)
- Issue
- Heft 8-9 (August 1935)
- Article
- Ausweisung und Asylschutz der Ausländer in Palästina
- Date
- 1935-08-01
- Page
- Seite 448 (sequence 6)
- Language
- German
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448 ^ine selbständige Verpflichtung, einen gültigen Heimatpaß oder andere Ausweispapiere zu besitzen, besteht nicht, so daß Nichtbesitz oder nicht rechtzeitige Verlängerung des Heimatpasses keinen Deliktstatbestand bildet. Es gibt keine besondere Urkunde der »Aufenthaltserlaubnis«, die periodisch verlängert werden müßte. Tatsächlich aber ist eine Aufenthaltserlaubnis in der zur Einreise erteilten Einreiseerlaubnis enthalten, und zwar enthält die Einreiseerlaubnis des »immigrant« (Einwanderers) eine dauernde, diejenige des »traveller« (Touristen) eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Die Frist darf von der Palästinaregierung verlängert werden. Ein Tourist, der die Frist ohne Erlaubnis überschreitet, ist zur Gebührennachzahlung verpflichtet (Imm. Ord. Nr. 7, Abs. 2) und unabhängig davon strafbar (Imm. Ord. Nr. 12, Abs. 2b). Die für das palästinensische Fremdenrecht charakteristische Konsequenz der in der Einreiseerlaubnis enthaltenen dauernden oder befristeten Aufenthaltserlaubnis zeigt sich im Gebiete der Ausweisung. Grundsätzlich kann nämlich die Verwaltungsbehörde den durch dauernde oder befristete Aufenthaltserlaubnis gedeckten Ausländer nur ausweisen, wenn ein gerichtliches Erkenntnis vorliegt, das bei Gelegenheit einer Verurteilung wegen eines Delikts die Ausweisung empfiehlt, oder das feststellt, daß der Ausländer innerhalb eines Jahres seit seiner letzten Einreise ohne Mittel vagabundiert oder daß er im Auslande wegen eines auslieferungswürdigen Delikts verurteilt worden ist (Imm. Ord. Nr. 10, Abs. la, b). Der nicht im Besitze einer Aufenthaltserlaubnis befindliche Ausländer oder derjenige, der sie sich durch falsche Angaben erschlichen hat, dagegen kann von der Verwaltungsbehörde selbständig, also ohne vorangegangenes gerichtliches Erkenntnis lediglich wegen des Fehlens der Aufenthaltserlaubnis ausgewiesen werden (Imm. Ord. Nr. 10, Abs. lc bis e). Allerdings räumt die übliche, das System der gesetzmäßig gebundenen Verwaltung so oft gefährdende Generalklausel der Verwaltungsbehörde schließlich doch wieder auch gegenüber sich legal in Palästina aufhaltenden Ausländern das Recht des Erlasses eines Ausweisungsbefehls ohne vorangegangenes richterliches Urteil ein, wenn sie es aus irgendeinem Grunde für das öffentliche Wohl für förderlich hält (Imm. Ord. Nr. 10, Abs. lf). Eine Beschränkung der Berufsausübung für Ausländer gibt es nicht, nicht einmal für solche, die keine Aufenthaltserlaubnis besitzen. Wer ohne eine solche zu besitzen Arbeit annimmt, kann wegen Verletzung der Aufenthaltsvorschriften, nicht aber wegen seiner Berufsausübung strafbar sein. 6. Bannbruch, Rechtsmittel. Für unerlaubte Rückkehr nach Palästina nach erfolgter Abschiebung ist Gefängnisstrafe bis zu drei Jahren angedroht, eine Strafhöhe, die fast in allen andern Ländern für dieses Delikt unbekannt ist. Das Vergehen des Bannbruchs erfordert Vorsatz, der z. B. nicht vorhanden ist, wenn ein anderes Land den ausgewiesenen Ausländer nach Palästina zurückschiebt. Im Bannbruchstrafverfahren ist das Gericht verpflichtet, die Rechtsgültigkeit des Ausweisungsbefehls zu prüfen, wobei sich die einzige Gelegenheit der Prüfung ergibt, ob etwa die in den