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Palästina · 1935-08-01 · Heft 8-9 (August 1935) · p. Seite 447

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Palästina
Volume
18 (1935)
Issue
Heft 8-9 (August 1935)
Article
Ausweisung und Asylschutz der Ausländer in Palästina
Date
1935-08-01
Page
Seite 447 (sequence 5)
Language
German
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Nr. 10b). In diesem Falle darf also nicht einmal die materielle Ausweisungsverfügung ergehen, wenn das im Auslande begangene Delikt nicht zu den auslieferungswürdigen Verbrechen gehört. In allen übrigen Fällen im Auslände verübter, der Auslieferung nicht unterliegender Delikte steht dem Erlaß des Ausweisungsbefehls selbst kein Hindernis entgegen. Lediglich seine Vollziehung durch unmittelbaren Zwang (Abschiebung) ist verboten. Damit verliert die Ausweisungsverfügung durchaus nicht jede praktische Bedeutung. Folgt ihr z. B. ein Ausländer, der nicht abgeschoben werden darf, freiwillig, und kehrt er später unerlaubt zurück, so kann er wegen Bannbruchs bestraft werden. Das wichtigste Auslieferungsverbot ist das Verbot der Auslieferung politischer Verbrecher, wie es in Art. 7a der Extradition Ordinance 1926 zum Ausdrucke gekommen ist. Im engsten Zusammenhang damit entwickelte sich das Prinzip, auch die Auslieferung wegen besonderer Standesdelikte der Militärpersonen, z. B. wegen Desertion zu verbieten. (Vgl. Delius: Auslieferungsrecht, S. 46; Fraustädter: Auslieferungsgesetz, S. 34, Anm. 5.) Schließlich gestattet das palästinensische Recht die Auslieferung nur auf der Grundlage und im Rahmen eines gültigen Auslieferungsvertrages (Extradition Ordinance 1926, Nr. 5, 6) und nur wegen Delikten, die auch in Palästina strafbar wären und in der der Extradition Ordinance beigefügten Liste der Auslieferungsdelikte aufgezählt sind (Extradition Ordinance 1926, Nr. lb). Damit scheidet z. B. die Wehrpflichtsentziehung (Refraktion) als auslieferungswürdiger Tatbestand aus. Soweit die Auslieferung verboten ist, dürfen die im Auslande strafbaren Ausländer auch nicht im Wege der Ausweisungsvollziehung »abgeschoben« werden. Das gilt auch für im Auslande straffällige Staatenlose, auch wenn der frühere Heimatstaat oder ein dritter Staat an sich zur Übernahme bereit wäre — vgl. oben 3b —. Unzulässig ist die Abschiebung auch, wenn das den Ausländer im verfolgenden Staate erwartende Übel formell keinen Strafcharakter, sondern den administrativer Freiheitsbeschränkung trägt. Trotz Auslieferungsverbotes bleibt die Abschiebung übrigens in den wenigen Fällen statthaft, in denen es sich um Bagatellsachen handelt und das Auslieferungsverbot nicht zum Schutze des Ausländers, sondern lediglich zur Vermeidung der unverhältnismäßig hohen Auslieferungsumständlichkeiten und -kosten erlassen ist. 5. Ausweiszwang, Aufenthaltserlaubnis, Berufsausübung. Palästina ist durch die Bestimmungen des Mandats unter gewissen Voraussetzungen zum Einwanderungslande bestimmt. Das Charakteristische seines Aufenthaltsrechts besteht deshalb darin, daß eine scharfe, durch rigorose Strafbestimmungen gesicherte Kontrolle der Einwanderung und der Durchführung der für sie aufgestellten Bedingungen, dagegen keine fremdenpolizeiliche Sonderkontrolle der legal eingewanderten Ausländer besteht. Bei der Einwanderung müssen die in der Immigration Ordinance 1933 aufgezählten Dokumente vorhanden sein, jedoch nur als 'Unterlage für die Erteilung der Einreiseerlaubnis.

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