Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 18 (1935)
- Issue
- Heft 8-9 (August 1935)
- Article
- Ausweisung und Asylschutz der Ausländer in Palästina
- Date
- 1935-08-01
- Page
- Seite 446 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 92% known words query
- IRI
…/2379786-2379926-2379935-2405390--20856-2405687- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
1932, § 31; vgl. Reichsverordnung über die Durchführung von Reichsverweisungen vom 29. V. 1934, § 2, Abs. 2.) Daß die Respektierung der ausländischen Einreisevorschriften sogar den etwa entgegenstehenden innerstaatlichen Ausweisungsvorschriften vorzugehen hat, ist z. B. für Belgien von der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt (Gent 21. XII. 1898, Pandectes Periodiques 1899 no 376). Die praktische Möglichkeit legaler Abschiebung Staatenloser wird für Palästina allerdings erleichtert durch die enge Verbindung mit dem englischen Imperium. Es ist nämlich, übrigens nicht nur für Ausländer, die Deportation lästiger Personen durch Part. VI, Art 68 bis 72 der Palestine Order-in-Council 1922 vorgesehen. Durch eine solche wird der Betroffene in einen andern Teil des Imperiums überführt, aber unter der Voraussetzung, daß die zuständige Regierung ausdrücklich der Aufnahme des Deportierten zustimmt, was für die Anerkennung der oben entwickelten Grundsätze spricht. Es ist in diesem Zusammenhang interessant darauf hinzuweisen, daß Frankreich von der Verschickung der Ausgewiesenen in sein Kolonialgebiet, die durch Rundverfügung vom 3. IX. 1859 vorgesehen war, inzwischen längst Abstand genommen hat. (Lachaze: Les Etrangers, Paris, 1928, S. 71.) 4. Asylschutz straffälliger Ausländer: Eine weitere bedeutsame Einschränkung des Verweisungsrechts folgt aus der Auslieferungsgesetzgebung Palästinas, insbesondere der Extradition Ordinance 1926, Nr. 44, 1926. An sich ist das Gebiet der Ausweisung von dem der Auslieferung rechtlich streng zu trennen. Soweit aber Auslieferungsverbote aufgestellt sind, haben sie erhebliche Bedeutung auch für das Ausweisungsrecht. Ein Staat, der es ausdrücklich verbietet, Ausländer unter gewissen Voraussetzungen der ausländischen Strafgerichtsbarkeit in die Hand zu geben, muß es notwendigerweise auch verhindern, daß derselbe tatsächliche Erfolg, den er durch Auslieferungsverbote verhindern will, von seinen Polizeiorganen unter einer andern rechtlichen Bezeichnung, nämlich durch Vollziehung einer Ausweisung im Wege unmittelbaren Zwanges (Abschiebung) herbeigeführt wird. Auslieferungsverbote wären sinnlos, wenn sie durch formlose Abschiebung des Ausländers, die sogar der im Auslieferungsverfahren vorgesehenen rechtlichen Garantien entbehrte, umgangen werden dürften. (Vgl. Fraustädter: Deutsches Auslieferungsgesetz, S. 20 f; Fraustädter: Art. Ausweisung und Art. Auslieferung im »Handwörterbuch der Kriminologie; Martini: »L*expulsion des etrangers«, S. 139; Lachaze a. a. O. S. 71; Ausführungsbestimmung III vom 30. VI. 1932 zu § 32 der Preuß. Ausländerpolizei Verordnung vom 27. IV. 1932.) In gewissem Umfange ist dieser Grundsatz im palästinensischen Recht durch positive gesetzliche Bestimmung nicht nur anerkannt, sondern sogar erweitert worden. Im Falle legaler Einwanderung, in welchem die Verwaltung nur auf der Grundlage eines gerichtlichen Erkenntnisses die Ausweisung verfügen darf, kann ein Ausweisungsbefehl erst ergehen, wenn das Gericht festgestellt hat, daß der Ausländer im Auslande wegen eines Verbrechens verurteilt ist, das die Auslieferung rechtfertigen würde (Immigration Ordinance 1933,