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Palästina · 1935-08-01 · Heft 8-9 (August 1935) · p. Seite 445

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Journal
Palästina
Volume
18 (1935)
Issue
Heft 8-9 (August 1935)
Article
Ausweisung und Asylschutz der Ausländer in Palästina
Date
1935-08-01
Page
Seite 445 (sequence 3)
Language
German
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Palästina und durch Art. 2 des Mandats, wonach England dafür verantwortlich ist, daß das Land unter solche politische, administrative und wirtschaftliche Bedingungen gestellt wird, welche die Errichtung der jüdischen nationalen Heimstätte sichern, schließlich aber auch durch Art. 13 des Mandats, wonach England für die Aufrechterhaltung bestehender Rechte an den Heiligen Stätten verantwortlich ist. Unstatthaft wäre übrigens auch eine Massenausweisung von Nichtjuden, insbesondere Arabern, selbst wenn sie nicht die palästinensische Staatsangehörigkeit besitzen. Nach Art. 6 des Mandats soll England nämlich gehalten sein, die jüdische Einwanderung unter geeigneten Bedingungen zu erleichtern, aber unter Sicherung der Rechte und der Lage anderer Teile der Bevölkerung, so daß die Errichtung des jüdischen Nationalheims in der positiven Förderung jüdischer Einwanderung, nicht dagegen in der Verweisung nichtjüdischer Bevölkerungsteile zu 'bestehen hat; e) die auf Rassenzugehörigkeit des Ausländers gerichtete Ausweisung, während Abweisung an der Grenze aus Rassegründen für völkerrechtlich zulässig gehalten wird. Was die jüdische Rasse betrifft, so ist deren Einwanderung nach den Bestimmungen des Mandats positiv zu fördern, und eine Verweisung auf Grund der Zugehörigkeit zum arabischen Volke ist verboten, weil Abweisung aus Rassegründen nur gegenüber Angehörigen landfremder Rassen für zulässig gehalten wird; f) die auf Religionszugehörigkeit gestützte Verweisung. Eine »solche ist auch durch Art. 15 des Mandats ausdrücklich verboten; g) die Ausweisung, die lediglich der Umgehung einer völkerrechtlichen Auslieferungsverpflichtung dient. 3. Ausweisung Staatenloser. a) Staatenlose können an sich ausgewiesen werden, nach palästinensischer Rechtsauffassung sogar, was völkerrechtlich in Wahrheit unzulässig ist, wenn es sich um frühere palästinensische Staatsangehörige handelt. Das ist von umso größerer Bedeutung, als das palästinensische Staatsangehörigkeitsgesetz eine Entziehung des durch Einbürgerung erworbenen Bürgerrechts kennt, eine Maßnahme, die Staatenlosigkeit künstlich begründen kann. b) Doch ist die Vollziehung der Ausweisung durch unmittelbaren Zwang (Abschiebung) unzulässig, wenn sich nicht ein dritter Staat zur Übernahme des Staatenlosen bereit erklärt. Der in der Praxis noch manchmal gewählte Weg, einen Staatenlosen mit Gewalt zur Überschreitung der Grenze eines nicht zur Aufnahme bereiten Staates zu zwingen, der ihn dann seinerseits möglicherweise zurückschieben wird, widerspricht der Achtung vor der Souveränität dieses anderen Staates, und das Ansinnen, das an den Staatenlosen gestellt wird, sich durch unerlaubte Grenzüberschreitung in einem dritten Staate des Paßvergehens schuldig zu machen, stimmt nicht mit der Anerkennung der Verwaltungsvorschriften und der Strafrechtspflege dieses dritten Staates durch Palästina über ein. (Vgl. Fraustädter-Kreutzberger: »Das Deutsche Ausländerrecht«, S, 198; Fraustädter: Art. Ausweisung im »Handwörterbuch der Kriminologie«; Preuß. Ausländerpolizeiverordnung vom 27. IV.

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