Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 18 (1935)
- Issue
- Heft 8-9 (August 1935)
- Article
- Ausweisung und Asylschutz der Ausländer in Palästina
- Date
- 1935-08-01
- Page
- Seite 444 (sequence 2)
- Language
- German
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sondere in Art. 24 und 26 des Mandats besondere Vorschriften erlassen sind. Im übrigen läßt Art. 1 des Mandats der Palästinaregierung alle Vollmachten der Gesetzgebung und Verwaltung, so daß diese sogar, wie es die meisten Länder handhaben, darauf hätte verzichten können, in ihrer inneren Gesetzgebung eine besondere Rechtsgrundlage des Ab- und Ausweisungsrechts aufzustellen, das grundsätzlich aus der Gebietshoheit folgt. Die Palästinaregierung hat jedoch, dem englischen Grundsatze der gesetzmäßig gebundenen Verwaltung entsprechend, von dieser Freiheit keinen Gebrauch gemacht, sondern in der Immigration Ordinance 1933 (Nr. 38, 1933), insbesondere in deren Art. 10 bis 12, eine ausdrückliche gesetzliche Fundierung des Ausweisungsrechts geschaffen. Man darf allerdings die praktische Bedeutung dieses prinzipiellen Bekenntnisses zum Grundsätze der gebundenen Verwaltung im Ausweisungsrechte nicht überschätzen, da seine Handhabung durch gesetzliche Generalklauseln, durch Lücken in den Verfahrensvorsohriften und durch Mangel an Rechtsmitteln schließlich doch in weitestem Umfange dem freien Ermessen der Verwaltung überlassen ist. Bei dieser Sachlage ist es von besonderer Wichtigkeit, die Einschränkungen des freien Ermessens der Verwaltungsbehörden zu untersuchen, die sich aus Völkerrecht und innerem Rechte Palästinas ergeben. 2. Völkerrechtliche Beschränkungen des Ab- und Ausweisungsrechts. Die strikte Innehaltung der aus dem Völkerrechte sich ergebenden Beschränkungen des Ab- und Ausweisungsrechts ergibt sich gerade für Palästina als naturgegeben wegen seiner Eigenschaft als ein dem Völkerbunde unterstelltes Mandatsgebiet. a) Nach Völkerrecht sind Ab- und Ausweisungen unzulässig, soweit sie den für Palästina geltenden Niederlassungsverträgen oder etwaigen Bestimmungen der Handelsverträge widersprechen oder diese zu umgehen geeignet sind. Sind in derartigen Verträgen Ausweisungen an sich zugelassen, so ist doch eine Verweisung wegen bloßer »Lästigkeit« des Ausländers ausgeschlossen, da die in den Verträgen genannten konkreten Verweisungsgründe den Umfang der Verweisungsbefugnis erschöpfen. Diese Einschränkung des Verweisungsrechts dürfte erst mit der allmählichen Entwicklung des Handelsvertragssystems Palästinas größere Bedeutung gewinnen. Auf Grund des Völkerrechts ist ferner unzulässig: b) Die Ausweisung, die lediglich Interessen inländischer oder ausländischer Privatpersonen dient; c) die Ausweisung, die vollkommen willkürlich erfolgt, wobei allerdings eine Kontrolle der Willkür selten möglich sein wird; d) eine Massenausweisung bereits in Palästina befindlicher Ausländer im Frieden, wohingegen die Abweisung an der Grenze großer Massen von Angehörigen eines anderen Staates für zulässig gehalten wird. Diese allgemeinen Grundsätze werden für Palästina modifiziert durch die im Mandate ausdrücklich anerkannte Balfour-Deklaration zugunsten der Errichtung einer nationalen Heimstätte für das jüdische Volk in