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Palästina · 1935-08-01 · Heft 8-9 (August 1935) · p. Seite 419

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Journal
Palästina
Volume
18 (1935)
Issue
Heft 8-9 (August 1935)
Article
Die Grundtypen der jüdischen Kolonisation in Palästina
Date
1935-08-01
Page
Seite 419 (sequence 4)
Language
German
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Schußproduktion der Kwuzoth in vorbildlich genossenschaftlicher Form ^-XQ organisiert, wobei die Kwuzah als Produzentin ein direktes Interesse an der Vertriebseinheit hat und somit an deren Nutzen teilnimmt (die zentralen Vertriebsstellen des Produktionsüberschusses sind die »Tnuva« und der »Hamaschbir Hamerkasi«), Dies sind die Grundumrisse in den Unterschieden wirtschaftlicher Natur. Äußerlich sind bisweilen gemeinsame Züge zwischen Kwuzah und Kolchos vorzufinden. Jedoch hat die neueste Entwicklung der sowjetrussischen Kolchos-Organisation auch diese äußeren Züge zum großen Teil verwischt. Der Kollektivierungsprozeß hatte, wie bekannt, in Sowjetrußland verschiedene Etappen zu unterscheiden, in deren Verlauf sich eine Dreiteilung ergab: Kollektivbetriebe zur gemeinsamen Bodenbewirtschaftung auf genossenschaftlicher Grundlage; solche, bei denen neben dem Boden auch die Produktionsmittel und das Inventar gemeinsam eingebracht wurden und der gemeinsame Ertrag je Kopf der Mitglieder oder nach der Beitragshöhe, bzw. nach der Anzahl der geleisteten Arbeitstage eine Verteilung erfuhr; und schließlich Kollektivbetriebe, bei denen der Privatbesitz und die Selbständigkeit im Eigentum aufhörten, Produktion und Verbrauch gemeinsam geregelt wurden. Erst bei der letzteren als der vollendeten Kollektivform des Kolchos lassen sich gewisse angleichende Züge mit der Kwuzah vorfinden, vornehmlich hinsichtlich der Gemeinschaft der Produktion und des Verbrauchs, einer Gemeinschaft, die jedoch ihrem inneren Gehalt nach bei der Kwuzah in ganz anderer Beleuchtung als beim Kolchos erscheint. Es ist bezeichnend für die sowjetrussische Kolchos-Praxis der neuesten Zeit, daß tiefgreifende Änderungen in dem bisher geltenden Kolchos-Status vorgenommen wurden. Die Abänderung der Bestimmungen yauf dem im Februar 1935 stattgefundenen II. Kongreß der Kollektivwirtschaften bedeutet eine weitere Entfernung in der Vergleichsrichtung zwischen Kwuzah und Kolchos. Denn es sind Vorschriften und Bestimmungen aufgenommen worden, die den früher ausgesprochen kollektiven Zug des Kolchos wesentlich lockern. Der russische Bauer hat nunmehr beim Eintritt in die Kollektivwirtschaft, die als Genossenschaft mit erweiterter Selbstverwaltung erklärt wurde, einen von vornherein bestimmten und abgestuften Geldbetrag zu leisten. Auch wurde das Prinzip des Privatbesitzes insofern offiziell zur Geltung gebracht, als die Wohn- und Wirtschaftsgebäude im Eigenbesitz der einzelnen Familien bleiben, ferner die private Haltung von Vieh in einer bestimmten Anzahl, sowie von Geflügel u. a. in unbeschränkter Anzahl gestattet wird. Man sieht also, daß dies Punkte sind, die für die Kwuzah nicht zutreffen. Darüber hinaus ist auch eine grundlegende Modifikation in der Ertragsverteilung der sowjetrussischen Kollektivwirtschaften getroffen worden, die ebenfalls eine Abschwächung des Kollektivprinzips bedeutet. Der Grundsatz der Entgeltlichkeit kommt in dieser Modifikation deutlich zum Ausdruck. Die Einnahmeverteilung nach geleisteten Arbeitstagen beruht nunmehr auf einer Art von Akkordlohn, wobei Zu- und Abschläge in der Entlohnungshöhe entsprechend der Arbeitsqualifikation und der Arbeitsleistung gemacht werden. Damit ist ein

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