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Palästina · 1935-04-01 · Heft 4 (April 1935) · p. Seite 193

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Palästina
Volume
18 (1935)
Issue
Heft 4 (April 1935)
Article
Das neue palästinensische Mietgesetz und seine Auswirkungen auf den Baumarkt
Date
1935-04-01
Page
Seite 193 (sequence 2)
Language
German
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oder die Miethöhe — nicht in Übereinstimmung mit dem Gesetz stehen, werden gegenstandslos, etwaige Vorauszahlungen sind zurückzuerstatten und Schadenersatzansprüche können nicht geltend gemacht werden. Mieterschutzbestimmungen: Der Mieter genießt jetzt weitgehenden Schutz. Nur unter folgenden Bestimmungen kann ein Räumungsurteil ausgesprochen werden: a) Unpünktliche Mietzahlung. b) Verletzung einer wesentlichen Mietvertragsbestimmung. c) Beschädigung der Mieträume. d) Störung der anderen Hausbewohner. e) Wenn der Vermieter die Räume für sich selbst beansprucht. Hiebei muß der Vermieter dies glaubhaft nachweisen und der Mieter in der Lage sein, entsprechende Ersatzräume zu finden. f) Für den Fall, daß der Vermieter aufzustocken oder sonstige wesentliche bauliche Veränderungen vorzunehmen beabsichtigt. In diesem Fall bleibt dem Mieter eine Frist zur Räumung von 6 Monaten nach Erhalt der Umbauerlaubnis. Mietpreisbestimmungen: Das Recht zur Festsetzung von Höchstmieten ist den Ausführungsbestimmungen, die die Stadtverwaltungen erlassen, geblieben. Allerdings bedarf diese Verordnung der Bestätigung durch den High Commissioner. Die Stadt Tel-Aviv hat im vergangenen Jahre ihr Gebiet in sechs Zonen aufgeteilt und für diese Zonen Höchstmieten pro Zimmer von £P 1,250 bis £P 2,500 für den mohammedanischen Monat festgelegt. Diese schematische Einteilung dürfte beibehalten werden. Für Läden und nicht unter das Zonengesetz fallende Räumlichkeiten besagt das Rahmengesetz, daß eine Erhöhung der Miete zulässig ist, und zwar um 25% gegenüber der*, Miete, die im Jahre 1352 A. H. (mohammedanischer Kalender, entspricht der Zeit von April 1933 bis i^pril 1934), gezahlt wurde. Der High Commissioner hat allerdings ein Vetorecht, diesen Prozentsatz in bestimmten Städten oder Stadtteilen zu verringern. Sollten die Räume durch Umbauten verändert werden, so kann, falls eine Einigung über den Mietpreis nicht erzielt wird, von beiden Parteien der Mietkommissär angerufen werden, der einen Preis festsetzt. Auch bei Neubauten, die bis Muharrem 1935 fertiggestellt sind, kann der Mietkommissär die Preise bestimmen. Alle Rechte, die dem Mieter aus diesem Gesetz zuteil werden, gelten auch anteilig für Untermieter. Bei Streitigkeiten, die aus dieser Verordnung entstehen können, wie Festsetzung der Miethöhe, Vertragsänderung usw., entscheidet — wie eben erwähnt — ein Mietkommissär. Gegen sein Urteil kann bei einem Mietgericht Berufung eingelegt werden; als oberste Instanz kann

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