Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 18 (1935)
- Issue
- Heft 4 (April 1935)
- Article
- Das neue palästinensische Mietgesetz und seine Auswirkungen auf den Baumarkt
- Date
- 1935-04-01
- Page
- Seite 192 (sequence 1)
- Language
- German
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192 Das neue palästinensische Mietgesetz und seine Auswirkungen auf den Baumarkt Von Dr. Hans Jacobowitz, Tel-Aviv. In Nr* 496 vom 28. Februar 1935 der »Palestine Gazette« erschien das neue Mietgesetz, das im wesentlichen ein Rahmengesetz darstellt, welches den Städten ermöglicht, Ausführungsbestimmungen für ihre Bezirke zu erlassen. Dieses Mietgesetz erweitert wesentlich die Befugnisse des ersten Gesetzes dieser Art, das vor einem Jahr erschien1. Im folgenden sollen kurz die neuen Bestimmungen des Rahmengesetzes, zu dem zurzeit noch die Ausführungsbestimmungen der einzelnen Stadtgemeinden fehlen, besprochen werden, und es soll gezeigt werden, welche Folgerungen dieses Gesetz auf die private Bautätigkeit auslösen kann. Dieses Gesetz schützt den Mieter, ähnlich wie Gesetze, die in der Zeit des größten Wohnüngsmangels in einer Reihe europäischer Staaten nach dem Kriege erlassen wurden und als Mieterschutz und Höchstmietengesetz bekannt wurden. Mieterschutz. Der Mieterschutz besagt, daß einem Mieter nicht ohne weiteres gekündigt werden kann. Die Gründe, bei denen eine Kündigung zulässig ist, werden noch kurz besprochen werden. Höchstmiete. Ferner legt das Gesetz — oder genauer, legen die noch zu erwartenden Ausführungsbestimmungen der Städte — Höchstmieten unter bestimmten Voraussetzungen fest, die der Vermieter nicht überschreiten darf. Neu in diesem Gesetz, gegenüber dem vorhergehenden, ist die Ausdehnung auch auf gewerbliche Räume. Das erste Gesetz war auf Räume beschränkt, die lediglich dem Wohnzweck dienten, während jetzt auch Läden, Büros, ärztliche Praxisräume usw. unter die Bestimmungen des Gesetzes fallen. Das Gesetz ist auf das Hejira-Jahr (mohammedanische Zeitrechnung) basiert und bezeichnet als Wohnjahr die Zeit vom Muharrem (letzter Tag Zilhidje) bis zum folgenden Muharrem. (Dies ist der auch im jüdischen Palästina übliche Umzugstermin.) Ferner werden alle bis Muharrem 1935 fertiggestellten Gebäude in dieses Gesetz mit einbegriffen; als fertig gilt ein Haus, das bewohnt wird. Ausgenommen sind Läden, für die vor Erscheinen dieser Verordnung und Wohnungen, für die vor Muharrem 1934 ein mindest dreijähriger Mietvertrag abgeschlossen wurde. Alle übrigen Mietverträge, die vor Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen wurden und die — sei es durch den Kündigungsschutz 1 Siehe den Artikel des Autors: »Die Rentabilität des Hausbaues in Palästina« in Nr. 5/6, 1934, und den von Max Tischler: »Mietgesetz, Baubewegung, Baukosten« in Nr. 8/9, 1934.