Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 18 (1935)
- Issue
- Heft 3 (März 1935)
- Article
- Arbeiterbewegung. Von Dr. A.T.
- Date
- 1935-03-01
- Page
- Seite 149 (sequence 5)
- Language
- German
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in ihrer Totalität ablehnen, weil sie befürchten, daß sie das Vorspiel zu weiteren Verhandlungen mit den Revisionisten bedeuten, bei denen in essentiellen Fragen der zionistischen Disziplin auf Kompromisse eingegangen werden könnte. Im Gegensatz dazu sind die entschiedenen Jasager (deren Zahl allerdings überaus gering ist,, wenngleich sich unter ihnen manche führende Persönlichkeiten der Histadruth befinden) bereit, nicht bloß das bisher in den Verhandihuigeo Erreichte zu akzeptieren, sondern darüber hinaus auch in rein zionistischen' Fragen ein Kompromiß mit den Revisionisten zu suchen. Gibt es ja' hier sogar vereinzelte Versuche, Analogien zwischen der Histadruth, die zionistische und' nichtzionistische Elemente umfaßt (gemeint sind hier insbesondere die linken Poale-Zion, die der Zionistischen Weltorganisation nicht angehören) und zwischen der Revisionistischen Union' zu ziehen, der man also auch das Recht zubilligen müsse, Nichtschekelzahler in ihren Reihen zu haben. Wenn man indes von diesen beiden radikalen Flügeln absieht, so sind es in der Hauptsache die Bestimmungen des Vertrages über die Regulierungf der Arbeitsbeziehungen, um die der Meinungskamipf tobt. Viel weniger Interesse wendet sich dem Pakt über die Nichtanwendung von Gewaltmitteln im zionistischen1 Parteienkampf zu, dem die Gegner bloß vorzuwerfen haben, daß er die Revisionisten mit den übrigen Parteien gleichstelle und sie implicite von' der schweren Beschuldigung» die Hauptanstifter von Gewaltakten und Exzessen zu sein, befreie. Demgegenüber wird indes vom den Verteidigern des Vertrages die Tatsache betont, daß er geeignet sei, auch auf die in der Histadruth organisierte Arbeiterschaft beruhigend1 zu wirken und sie von Fehlschritten zurückzuhalten. Die Arbeiterschaft habe zwischen Haifa (gemeint sind die Exzesse anläßlich der Revisionistenversammlung) und London zu wählen, da es einen dritten Weg kaum gebe. Die Hauptkampagne um den- Vertrag über die Regulierung der Arbeitsbeziehungen konzentriert sich, wenn man von verschiedensten zweitrangigen Einzelheiten absieht, um folgende drei Grundfragen: a) Einschränkung des Streikrechts der Arbeiterschaft, b) Obligatorische Schiedsgerichtsbarkeit und' c) Plan eines obersten nationalen Wirtschaftsrates, der in dem Vertrag vorausgesehen ist. Die Einschränkung des Streikrechtes des Arbeiters wird mit der ganzen Vehemenz vom prinzipiellen Standpunkt aus bekämpft. Der Hauptunterschied zwischen dem Arbeiter und! dem Sklaven sei ja der, daß der Arbeiter die Freiheit habe, die Arbeit niederzulegen, sofern er zur Überzeugung gekommen sei, daß ihm die Arbeitsbedingungen nicht entsprechen. Dem Arbeiter dieses Recht nehmen zu wollen, heißt ihn wiederum in die Periode der Sklaverei zurückzuwerfen, mit dem Unterschiede etwa, daß dem Sklaven wenigstens sein tägliches Brot gesichert gewesen sei, was bei dem Arbeiter von heute bekanntlich nicht mehr zutrifft. Wenn demgegenüber behauptet werde, daß die Beschränkung des Streikrechts in dem Vertrag nur ein teilweiser sei, da in einer Reihe von Fällen der Streik ohne weiteres proklamiert werden» könne, so beruhe dies auf einem Irrtum, da kein einziger dieser Fälle als real bezeichnet werden könne. Nie werde die revisionistische Arbeiterminorität auf die Forderung eines Schiedsgerichtes verzichten, da für sie der Kampf gegen das Streikredht des Arbeiters einen integralen Bestandteil ' ihrer Weltanschauung ausmache. Nur in den seltensten Fällen werde auch der Arbeitgeber, wenn er sich der unliebsamen Arbeiterschaft entledigen wolle, als offenen Grund die Zugehörigkeit zu der Gewerkschaft angeben, ebenso wie er in den seltensten Fällen offen einem ihm ungenehmen Schiedsspruch ablehnen werde. Gibt es doch in derartigen Fällen der Möglichkeiten genug, unter irgend einem Deckmantel das gewünschte Ziel zu erreichen. Dasselbe beziehe sich auch auf die im Vertrag vorausgesehenen Fälle einer Entlassung von Arbeitern ohne gehörigen Grund oder einer Verschlechterung von