Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 18 (1935)
- Issue
- Heft 2 (Februar 1935)
- Article
- Das Bodenrecht in Palästina
- Date
- 1935-02-01
- Page
- Seite 67 (sequence 3)
- Language
- German
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of Rights«, das die Grundlage für neue Grundbücher bildet, die für diesen Bezirk angelegt werden. Die Auszüge aus diesen Grundbüchern (Kushane) bilden einen rechts wirksamen Besitztitel, der die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Wer heute Grund und Boden in Palästina erwirbt, wird gut daran tun, auch wenn ihm ein Kushan vorgelegt wird, zu prüfen, ob es sich um einen »alten« oder einen neuen Kushan handelt. Eine weitere Aufgabe des »Land Settlement Officer« besteht in der Aufteilung des »Mesha«, des kollektiven Bodeneigentums. Ein großer Teil der bebauten Ländereien Palästinas ist »Mesha«. Diese Böden sind nämlich auf die Namen der Familienoberhäupter oder auf den Namen einer Dorfgemeinschaft eingetragen. Dem einzelnen Bauern steht nicht ein bestimmtes Grundstück, sondern nur ein ideeller Anteil an diesem Dorfland zu. In den Dörfern, in denen dieses System herrscht, wird gewöhnlich alle zwei Jahre eine Verlosung der Bodenanteile vorgenommen. Die Folge davon ist, daß der einzelne Bauer kein besonderes Interesse an einer intensiven Bewirtschaftung des Bodenstückes hat, weil er nicht weiß, ob er bei der Verlosung dasselbe Bodenstück zurückerhält. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, die »Mesha«-Ländereien aufzuteilen. Die Aufteilung ist durch den Land Settlement Officer in Angriff genommen. Ein weiteres Bodenproblem, das gerade vom Standpunkt der jüdischen Kolonisation aus eine besondere Beachtung verdient, bildet die Tatsache, daß große Teile Privatbodens sich in Händen arabischer Großgrundbesitzer befindet, die sie ihrerseits an Fellachen in Pacht gegeben haben oder diesen in anderer Weise zur Bearbeitung überließen. Die Pächter dieser Böden genießen heute auf Grund der »Protection of Cultivators Ordinance« vom Jahre 1933 einen besonderen Schutz. Nach dieser Ordinance kann der Grundbesitzer von dem Pächter, der das Pachtland länger als ein Jahr in Pacht besitzt, Rückgabe nur unter folgenden Bedingungen verlangen: 1. Er muß ihm das Pachtverhältnis schriftlich unter Innehaltung einer Kündigungsfrist von mindestens einem Jahre kündigen und eine Abschrift dieses Kündigungsschreibens innerhalb 30 Tagen dem Distrikts-Commissionar zusenden. 2. Der Grundbesitzer muß dem zuständigen Gericht nachweisen, daß der High Commissioner sich davon überzeugt hat, daß dem Pächter anderes Land zur Sicherung seines und seiner Familie Unterhalt zur Verfügung steht, oder daß ihm hiezu ausreichende Ersatzländereien zugewiesen worden sind,. (Subsistance Area.) 3. Muß der Grundbesitzer dem Pächter Entschädigungen für etwaige Investitionen und Verbesserungen, sowie etwaige Umzugskosten zahlen. Vor Anstrengung der Räumungsklage muß die Höhe dieser Kompensationen festgestellt und bei einem Notar hinterlegt werden. Nach dieser Verordnung sind auch diejenigen geschützt, die fünf Jahre hindurch innerhalb der letzten sieben Jahre ihre Tiere auf dem Grundstück haben grasen lassen oder sonstwie ihren Lebensunterhalt