Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 18 (1935)
- Issue
- Heft 2 (Februar 1935)
- Article
- Das Bodenrecht in Palästina
- Date
- 1935-02-01
- Page
- Seite 66 (sequence 2)
- Language
- German
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5. METRUQE ist Boden, der den Zwecken der Allgemeinheit dient (Wege, Weide, Markt). Er ist unveräußerlich und darf auch nicht bebaut werden. 1 In diesem Zusammenhange muß auch das Bodenrecht erwähnt werden, das durch die Satzungen des »Jüdischen Mationalfonds« (Keren Kajemeth Lejisrael) geschaffen wurde. Der Jüdische Nationalfonds beruht auf dem Grundsatz des nationalen Eigentums an Grund und Boden. Der von ihm erworbene Boden ist unveräußerlich. Der Jüdische Nationalfonds gibt ihn nur bis zu 99 Jahre in Pacht. Schon diese Klassifikation der Böden bietet eine Schwierigkeit für die freie Verfügung über den Boden. Ein noch größerer Mangel des türkischen Bodenrechts besteht in dem Fehlen eines Katasters und zuverlässiger Grundbücher. Zwar hatte die türkische Verwaltung im Jahre 1858 Grundbücher eingeführt. Die Eintragung beschränkte sich aber meist auf den Namen der Eigentümer und die Grenzen ihres Besitztums. Die Grenzen wurden nie richtig bezeichnet. Um die Steuer zu umgehen, wurde die Fläche oft nur zu einem Bruchteil angegeben. Es kam häufig vor, daß die Grundstücke auf fremden Namen eingetragen wurden. Nach ottomanischem Recht war es den Ausländern verboten, Grundstücke zu erwerben. Dieses Verbot, das heute nicht mehr besteht, wurde dadurch umgangen, daß man einen Inländer als Eigentümer des Grundstücks eintragen ließ. Auch heute noch gibt es eine Reihe von Grundeigentümern, die keinerlei Besitztitel in Händen haben. Anderseits gibt es zahlreiche Böden, auf die von verschiedenen Seiten Ansprüche erhoben werden. Es kann daher sehr leicht vorkommen, daß man von jemandem, der auch im Besitz eines Kushans (Auszug aus dem Grundbuch) ist, ein Grundstück kauft, daß man im Grundbuchamt (Tabu) auch als Eigentümer eingetragen wird und daß sich nachträglich ein Dritter meldet, der den Nachweis erbringt, daß er der wahre Eigentümer ist. Dann muß der Erwerber des Bodens den Boden an diesen Dritten herausgeben, denn der Erwerber ist nicht Eigentümer geworden. Eigentümer kann nur werden, wer das Grundstück von dem wahren Eigentümer kauft. Die Mandatsregierung hat eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, um die hiedurch bedingte Rechtsunsicherheit zu beseitigen. Sie hat hiemit auch bereits weitgehende, aber leider noch nicht restlose Erfolge gehabt. Ihre Hauptaufgabe sah sie in der Anlegung eines Katasters und in der Klärung und Festlegung der Rechtsverhältnisse an Grund und Boden. Durch die »Land Settlement Ordinance« wurde eine Behörde geschaffen, deren Aufgabe es ist, die Rechte an den Böden zu prüfen und etwaige Streitigkeiten zu schlichten. Durch die »Settlement Order« des High Commissioner, die in der »Official Gazette«, dem offiziellen Regierungsorgan, veröffentlicht wird, werden bestimmte Gebiete zu einem »Settlement area« erklärt und ein Settlement Officer für dieses Gebiet ernannt. Dieser veranlaßt eine genaue Vermessung der Ländereien, prüft die Rechtsverhältnisse an Grund und Boden dieses Be^ zirkes und entscheidet über alle vorliegenden Rechtsstreitigkeiten an den Grundstücken dieses Bezirkes. Die auf diese Weise festgestellten Rechte nimmt er in einem besonderen Verzeichnis auf, der »Schedule