Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 18 (1935)
- Issue
- Heft 2 (Februar 1935)
- Article
- Das Bodenrecht in Palästina
- Date
- 1935-02-01
- Page
- Seite 68 (sequence 4)
- Language
- German
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durch die Benützung dieses Grundstückes bestritten haben. Auch sie können nicht entsetzt werden, solange der High Commissioner sich nicht davon überzeugt hat, daß anderweitig für ihren Lebensunterhalt gesorgt ist. Diese Bestimmungen sind nicht nur für diejenigen von Bedeutung, die heute Grundstücke verpachten, sondern auch für die, welche Grundstücke erwerben wollen, denn der Schutz dieser Ordinance gilt auch gegenüber dem Erwerber des Grundstückes. Wie vollzieht sich die Veräußerung eines Bodens? Bei der Veräußerung von Grund und Boden müssen Verkäufer und Käufer einen schriftlichen Antrag an das Grundbuchamt (Land Registry Office, Tabu) richten, die Veräußerung zu genehmigen. Diesem Antrag muß der Kushan des Veräußerers beigefügt werden. Der Registrar prüft, ob der Veräußerer zur Veräußerung berechtigt ist und erteilt die Genehmigung. Jede Veräußerung außerhalb des Grundbuchamtes ist unwirksam. Üblicherweise schließt man vor der Eintragung einen »Kaufvertrag«. Auf Grund dieses Vertrages kann der Käufer aber nicht die Übertragung des Grundstückes gerichtlich erzwingen. Um einen Druck auf den Verkäufer auszuüben, den Vertrag zu erfüllen, wird gewöhnlich vereinbart, daß der Verkäufer verpflichtet ist, an den Käufer eine im voraus vereinbarte Entschädigung, liquidated damages (pitzuim), zu zahlen, wenn er die Übertragung auf den Namen des Käufers nicht oder nicht rechtzeitig bewirkt. Es ist heute üblich, bei Abschluß des »Kaufvertrages« auch eine Anzahlung zu leisten. Eine Sicherung dieser Anzahlung in Form der Vormerkung, wie wir sie aus dem deutschen Recht kennen, gibt es hier nicht. Miet- und Pachtverträge über Grundstücke bedürfen der Schriftform. Miet- und Pachtverträge über Grundstücke, die eine Laufzeit von länger als drei Jahren haben, müssen im Grundbuch eingetragen werden. Diese Bestimmung kann nicht dadurch umgangen werden, daß im Mietvertrag die Mietdauer für einen kürzeren Zeitraum festgesetzt und dem Mieter eine Option für eine weitere Zeit gewährt wird, denn bei der Berechnung der Drei-Jahres-Frist wird die Optionszeit der Vertragszeit hinzugerechnet. Für alle Bodentransaktionen ist eine Steuer zu zahlen. Diese beträgt bei Verkauf 3% des Kaufpreises, falls derselbe nach Ansicht des Registrars nicht unter dem Marktwert liegt; bei Tausch 3% der Hälfte des Marktwertes der umgetauschten Grundstücke. Bei Schenkung 2% des Marktwertes, wenn sie zwischen Eltern und Kindern oder Ehegatten erfolgt, sonst auch 3%. Bei Pacht oder Miete 5% der Jahresmiete, falls der Mietvertrag für mehr als drei Jahre und weniger als zehn Jahre abgeschlossen ist und 10% bei zehnjähriger oder längerer Mietzeit. Für die Begründung einer Hypothek sind 1% der Darlehenssumme und bei Übertragung 0.5% zu zahlen.