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Palästina · 1935-02-01 · Heft 2 (Februar 1935) · p. Seite 65

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Palästina
Volume
18 (1935)
Issue
Heft 2 (Februar 1935)
Article
Das Bodenrecht in Palästina
Date
1935-02-01
Page
Seite 65 (sequence 1)
Language
German
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Das Bodenrecht in Palästina Von Dr. Georg Sandler, Tel-Aviv. Vorb. der Red.: Wir entnehmen diese instruktive Darstellung der »Juristischen Sondernummer« der Mitteilungen der »Hitachduk Olej Germania«, Tel-Aviv (zweite Dezembernummer). In Palästina gilt auch heute noch das islamische Bodenrecht auf Grund des türkischen Bodengesetzes (Ottoman Land Code) vom Jahre 1858. In diesem Gesetze werden die Böden Palästinas in fünf Klassen eingeteilt: 1. MULK: das ist im wesentlichen städtischer oder den Städten benachbarter Boden, der einem privaten Eigentümer gehört, der über diesen Boden rechtlich und tatsächlich frei verfügen kann. Er kann ihn veräußern, belasten und auch testamentarisch darüber verfügen. 2. MIRI: ist Staatsland. Die Nutzungs- und Verfügungsrechte stehen jedoch dem Besitzer des Landes zu. Miri war bisher im wesentlichen ländlicher Boden. Wurde auf Miri-Böden eine Stadt errichtet, so behielt der Boden dennoch seine Eigenschaft als Miri. Die meisten Böden in den Kolonien und in Tel-Aviv sind Miri-Böden. Der Besitzer von Miri-Boden kann ihn veräußern, verpfänden oder verpachten. Der Boden ist auch erblich, der Besitzer kann aber nicht letztwillig über ihn verfügen. Die Vererbung richtet sich vielmehr nach dem ottomanischen Erbfolgegesetz, und jede testamentarische Verfügung, die diesem Gesetz widerspricht, ist unwirksam. Es kommt hiebei nicht darauf an, ob der Besitzer des Miri-Bodens Palästinenser oder Nicht-Palästinenser ist. Die gesetzliche Erbfolge gleicht im wesentlichen dem deutschen Erbrecht. Erben erster Ordnung sind die Kinder. Sind Kinder nicht vorhanden, so erben die Eltern des Erblassers. Lebt ein Elternteil zur Zeit des Todes des Erblassers nicht mehr, so treten an dessen Stelle die Abkömmlinge des betreffenden Elternteils, also die Geschwister des Erblassers. Erben dritter Ordnung sind die Großeltern und deren Abkömmlinge. Die Ehefrau erbt neben Kindern ein Viertel, neben Eltern und Großeltern die Hälfte des Nachlasses. Abweichend vom deutschen Recht erben auch die Eltern des Erblassers neben dessen Kindern ein Sechstel des Nachlasses. Sind Verwandte der vorgenannten Art nicht vorhanden, so fällt der Boden an den Staat zurück. Der Erblasser kann also die Erbfolge nicht durch Testament ausschließen. Will er z. B., daß seine Frau alleinige Eigentümerin des Grundstückes wird, so muß er ihr dieses Grundstück noch zu Lebzeiten übertragen. 3. Die dritte Bodenklasse ist MEVAT: herrenloses, unbebautes Land. Das Besitzrecht erwirbt derjenige, der es mit behördlicher Genehmigung kultiviert. 4. Unter WAKF versteht man Boden, der einer religiösen Stiftung gehört. Wakf kann nur verpachtet, nicht veräußert werden.

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