Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 18 (1935)
- Issue
- Heft 1 (Januar 1935)
- Article
- Neue Wege städtischer Siedlung in Palästina
- Date
- 1935-01-01
- Page
- Seite 10 (sequence 10)
- Language
- German
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geschützt, durch Zahlungsunfähigkeit oder ZahlungsunwiUigkedt eines anderen in Mitleidenschaft gezogen zu wieirden. Der Hypotjiekengläubiger hat dagegen a.ußer dem belasteten Hfcus noch die Zusatzsicherheit des Bürgschaftsfonds der Genossenschaft. 2. Der Siedler erhält Haus und Siedlerplatz in Erbpacht auf 49 Jahre, mit automatischer Vertragsverlängerung auf weitere 49 Jahne. Als Pacht zahlt er die Anleihen ab, die auf das Haus gegeben wurden und nach deren Tilgung — nach längstens 20 Jahren — zahlt er jiur noch eine kleine Anerkenn an gsp acht. 3. Die Genossensehaft darf das Haus des Siedlers ohne dessen Zustimmung weder verkaufen, noch anderweitig verpachten, noch verpfänden, es sei denn, das der Siedler seine Verpflichtungen verletzt. Ebenso darf die Genossenschaft am Hausse des Siedlers keine baulichen Veränderungen vornehmen, es sei denn, daß sie zur Erhaltung des »Hauses nötig sind. Dagegen muß die Genossenschaft automatisch ihre Genehmigung zu Veränderungen und Erweiterungen des Hauses geben, soweit sie für den Siedler und seine Familile nötig sind und den architektonischen Charakter der Siedlung nicht stören?. 4. Der Siedler hat das Recht, Zimmer weiter zu vermieten. Die Vermietung selbst und die Festsetzung des Mietpreises erfolgt durch ,diie Genossenschaft. 5. Ist ein Siedler genötigt die Siedlung zu verlassen und seinen Genossenschaftsanteil zu veräußern, so schätzt eine neutrale Kommission den realen Wert seines Hauses und Platzes. Ergibt die Schätzung einen höheren Wert, als die tatsächlichen Investitionen des Siedlers, so fällt der Mehrwert zu' 75o/o an den Siedler, zu 20 0/0 an d,en (Bürgschiaftsfonds 1 der Genossenschaft und zu 5% an die Arbeiterorganisation. Bleibt die Schätzung unter den tatsächlichen Investitionen, so kann der Siedler au;s dem Bürgschaftsfonds entschädigt werden. Der Siedler ist also in seinen Rechten vielseitig gesichert: er ist faktisch der Besitzer seines Hauses. Die Genossenschaft hat siqh jdemgegenlüber nur eines vorbehaltenj das Recht und die Möglichkeit, jeden Versuch von spekulativem Weiterverkauf von Siedlungshäusern zu verhipdern. Darum ist die Genossenschaft rechtlich Eigentümerin der Häuser. Aber di>e Ausübung des Eigentumrechtes von Seiten der Genossenschaft ruht, solange der 'Siedler sein Haus im Rahmen der Siedlung, für sich und seine Familie benützt, n;nd beginnt erst zu wirken, wenn der Versuch spekulativen Weiterverkaufsi gemacht wird. Es könnte nun noch die Gefahr bestehen, daß die Genossenschaft als ganzes ihren sozialen Charakter verliert, daß die Mehrheit der Siedler eines Tages beschließt, die Genossenschaft aufzulösen, und die Häuser unter die Siedler als deren Privateigentum zu verteilen. Um auch diese 'Möglichkeit auszuschließen, hat die Arbeiterorganisation sich einen starken Einfluß auf die» Genossenschaften gesichert. Jede Genossenschaft ist als Tochtergesellschaft der Arbeiterorganisation eingetragen. Die Histadruth hat jeden einzelnen! Siedler zu bestätigen, entsendet ihre Vertreter in die Leitung der Genossen-' schaft, und hat statutarisch das Recht, alle Beschlüsse, die gegen die Grundlagen der Arbeitergenossenschaft und der Arbeiterorganisation verstoßen, zu inhibieren. Ein Antrag auf Auflösung der Genossenschaft darf ohne Zustimmung der Arbeiterorganisation nicht einmal zur Abstimmung gestellt