Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 17 (1934)
- Issue
- Heft 8-9 (August 1934)
- Article
- Mietgesetz, Baubewegung, Baukosten
- Date
- 1934-08-01
- Page
- Seite 327 (sequence 3)
- Language
- German
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- Haifa 2× ep/1047930
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Die Baubewegung in Haifa zeigt in den beiden letzten Jahren folgendes Atich in diesen beiden Städten ist die Steigerung der Baubewegung hauptsächlich in der jüdischen Wirtschaft vor sich gegangen. Wenn auch der Mieterschutz nur auf eine bestimmte Anzahl von Städten beschränkt ist, so trifft er doch in Praxis die ganze Baubewegung. Im Jahre 1932 betrug z. B. laut Regierungszahlen der Umfang der durchgeführten Bauvorhaben in den vier Städten Jerusalem, Tel-Aviv, Haifa und Jaffa ca. 2,800.000 bei Gesamtbauinvestitionen in Palästina von 2,950.000. III. Di« gegenwärtige Baubewegung wird im wesentlichen von zwei Tatsachen beeinflußt, und zwar erstens der Nachfrage n|ach Räumen und zweitens, der Rentabilität. Zum ersten ist zu bemerken, daß die starke Nachfrage der letzten Jahre naturgemäß nur zu einem geringen Teil durch die organisch sich! entwickelnden Bedürfnisse des Jischuw und zum größten Teil durch die Neueinwanderung hervorgerufen wurde. Was nun die Rentabilität betrifft, so werden in Palästina besonders hohe Anforderungen gestellt. Wenn schon Hypothekenpfandbriefe 6—7o/o und Hypotheken 7—9 o/o ergeben, so muß der Ertrag der Bauten gleich hoch oder höher sein, da die Investition in Häusern mit größerer Arbeit während der Bauperiode und auch in der laufenden Verwaltung verbunden ist, als dies bei Hypotheken der Fall ist und weil auch das Risiko — Leerstehen von Räumen — in Krisenzeiten erheblich größer ist, als bei den oben genannten Investitionen. Demgegenüber ist die Wertbeständigkeit des Hausbesitzes im Verhältnis zur Inflationsgefahr bei Pfandbriefen öden Hypotheken für die Einstellung des palästinensischen Hausbesitzes kein ausreichendes Aequivalent. Wichtiger ist für ihn die Tatsache, daß sein im Grunde stück investiertes Kapital bei gleichzeitiger guter Verzinsung stark im Wert steigen kann, was bei Hypotheken etc. nicht möglich ist. Ist also auf dem Gebiete der Nachfrage eine Beeinflussung der Baukonjunktur nur in sehr geringem Umfange möglich, so gebietet die wirtschaftliche Vernunft sehr genau zu prüfen, ob nicht die Zwangsregelung die Rentabilität so weit herabmindert, daß der Anreiz für Bautätigkeit verloren geht. Im wesentlichen sieht das Gesetz folgende regulierejnden Maßnahmen vor: 1. Schutz des Wohnungsmieters vor Kündigung, außer in bestimmten, genau festgelegten Ausnahmefällen. 2. Wohnungshöchstmieten bei Neubauwohnungen nach der Güte der Wohnbezirke, bei denen noch eine angemessene Rentabilität gesichert erscheint. 3. Begrenzung der Mietssteigerungen bei Altbauwohnungen auf 20o/o, wobei jedoch die im Gesetz vorgesehene Höchstmiete pro Zimmer von 2,500 pal. Pfd. nicht überschritten werden darf. 4. Schutz des Untermieters vor dem Wohnungsmieter durch Festlegung des Zuschlages zur Zimmergrundmiete auf höchstens 20o/o. Ausgeschlossen aus dem Mietsschutz, wie schon oben erwähnt, sind sämtliche gewerbliche und industrielle Räume sowie Neubauwohnungen, die zur Zeit der Veröffentlichung des Gesetzes noch nicht bewohnt waren, resp. über die ein Bild: Bauerlaubnisse gebaute Zimmer „ Läden 1932 458 1239 50 1(933 1210 5748 51Ö