Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 17 (1934)
- Issue
- Heft 4-5 (April 1934)
- Article
- Das neue Municipalitätengesetz [Nachricht]
- Date
- 1934-04-01
- Page
- Seite 187 (sequence 3)
- Language
- German
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Wahlagitation in mäßigen Grenzen gehalten werden. Die Kosten der Wahlpropaganda für einen Kandidaten dürfen 15 Pfund nicht überschreiten, Agitatoren dürfen gegen Zahlung überhaupt nicht angenommen werden, das Mieten von mehr als den vom Distrikts commissioner erlaubten Räumen zu Wahlzwecken ist verboten und ebenso die entgeltliche Anwerbung von Wahlschleppern oder das Mieten von Fahrzeugen aller Art zu einem solchen Zwecke. Schließlich dürfen keine Gelder ausgegeben werden für Musikkapellen, Fackeln, Banner, Kokarden, Bänder oder andere Abzeichen. Die Wahl kann sogar angefochten werden, wenn solche Mittel bei der Wahlwerbung angewandt wurden. Aufgaben der Stadtverwaltung. Von den vielfältigen Aufgaben einer Stadtverwaltung hebt das Gesetz insbesondere hervor: die Schaffung und Unterhaltung von Straßen und Wasserwerksanlagen, die Bau- und Marktpolizei, die Aufsicht über den Straßemiandel, über die Gasthäuser, Tierhalter, Bäder, öffentliche Anlagen und die Theater, die Gesundheits- und Feuerpolizei und die Regulierung der Lebensmittelpreis e4 Zur Durchführung dieser Aufgaben kann der Stadtrat mit Zustimmung des High Commissioners Verordnungen erlassen, Gebühren für die Erteilung von Erlaubnissen festsetzen und Strafen wegen der Uebertretung solcher Verordnungen androhen. Er bildet aus seinen Mitgliedern fünf Ausschüsse, die die einzelnen Projekte zur Beschlußfassung für das Plenum vorbereiten, einen Ausschuß für Straßenbau, für Wasserversorgung, für Kanalisation und Drainage, eine Plankommission für Städtebau und einen Ausschuß, der über die eingehenden Anträge bei Submissionen berät. Bei besonderen Bedürfnissen der Bewohner eines Distrikts kann für einen solchen Distrikt ein besonderes „städtisches Committee" vom High Commissioner auf Antrag der Mehrheit der Bewohner eingerichtet werden, dessen Mitglieder nach einer noch zu erlassenden Wahlordnung von den Einwohnern dieses Bezirkes gewählt werden. Ein solches Committee hat das Recht, selbständig öffentliche Arbeiten zu unternehmen und Anstalten zu xinterhalten. Es bedarf hierzu lediglich der Genehmigung des Landesdistriktsbeamten, der die Stadtverwaltung hierbei gutachtlich hört. Die Kosten für solche Unternehmungen werden in der Weise aufgebracht, daß den Einwohnern eines solchen Distrikts die Zahlung von prozentualen Zuschlägen zu den Gemeindesteuern auferlegt wird. Diese Bestimmung ist für die jüdischen Vorstädte in den gemischten Stadtgemeinden von ganz besonderer Bedeutung, da sie dadurch die Möglichkeit haben, unabhängig von der Stadtverwaltung, für die besonderen Bedürfnisse ihrer Bewohner Sorge zu tragen. Die Beamten der Stadtverwalt ung. Das Hilfspersonal der Stadtgemeinde gliedert sich in Beamte, Angestellte und Arbeiter. Die letzten beiden Gruppen werden durch den Bürgermeister auf Privat dienstvertrag verpflichtet. Die Beamten werden durch den Stadtrat vorgeschlagen und vom Landesdistriktsbeamten bestätigt. Jede Stadtverwaltung soll mindestens einen Stadtsekretär, einen Schatzmeister, einen Stadtingenieur, einen Aufsichtsbeamten für das Gesundheitswesen, einen Stadtarzt und einen Stadtveterinär anstellen. Ihr Gehalt wird durch den Stadtrat mit Genehmigung des Landesdistriktskommissärs festgesetzt. Sie können nur im Fall der gerichtlichen Bestrafung oder mit Zustimmung des Landeskommissärs oder durch