Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 17 (1934)
- Issue
- Heft 4-5 (April 1934)
- Article
- Das neue Municipalitätengesetz [Nachricht]
- Date
- 1934-04-01
- Page
- Seite 188 (sequence 4)
- Language
- German
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X88 Zweidrittel-Mehrkeitsbeschluß des Stadtrats abgesetzt werden. Der Stadtrat kann ihnen das Recht auf Ruhegehalt gewähren. Die Finanzen der Stadtverwaltung. Der Stadtrat hat das Recht, den Einwohnern Steuern aufzuerlegen. Jeder Beschluß in dieser Richtung bedarf jedoch der Zustimmung des Landeskommissärs. Die Steuern werden erhoben vom Grundeigentümer und vom Mieter oder Pächter des Grundstücks, sie sind also bei bebauten städtischen Grundstücken Haus- und Zimmersteuern. Sie werden in Prozenten des Schätzungswertes erhoben, wobei als Schätzungswert bei nicht bearbeitetem oder nicht bebautem Land ein Betrag von 6 o/o des Kapitalwertes, bei bearbeitetem Land der jährliche Pachtzins, bei Gebäuden der jährliche Mietertrag unter Abzug von ein Viertel bis ein Fünftel dieses Betrages gilt. Auf' Grund des dur»eh' eine Kommission ermittelten Schätzungswertes ist vom Eigentümer als sogenannte „städtische Eigentumssteuer" nicht mehr als 10 o/o des Schätzungswertes des Grund und Bodens und der Gebäude zu entrichten. Die Inhaber eines Bodens oder Gebäudes (also auch Mieter und Pächter) zahlen zusammen als „allgemeine Steuer" höchstens 15o/o, ferner als „Schulsteuer" höchstens 71/2°/o des Schätzungswertes und ferner noch Abgaben für die Müllabfuhr und Kanalreinigung, die ebenfalls in Prozenten des Schätzungswertes des Grundeigentums festgesetzt werden. Außer diesen Steuern fließen der Stadt noch Einnahmen aus Gebühren und Abgaben für Lizenzen zu. Der Haushaltsplan wird alljährlich vom Bürgermeister aufgestellt, vom Stadtrat beschlossen und vom High Commissioner bestätigt. Der High Commissioner kann bestimmte Posten des Etats streichen oder zur Erfüllung ihm notwendig erscheinender Aufgaben der Stadtverwaltung zwangsweise Posten in den Etat einsetzen. Register für Kooperativen. Nach dem Rate von Mr. Strickland ist im Jahre 1933 eine Regierungsabteilung für Kooperativen gegründet worden. Sie hat über alle im Lande vorhandenen Kooperativen zu wachen und die Registrierung neuer Kooperativen vorzunehmen. Das Büro befindet sich in Jerusalem (Schaar Hurdus POB 649). Die Kooperativen sind jüdischerseits in Zentralen zusammengefaßt. Für alle Kooperativen ist der Rat der jüdischen Kooperativen maßgebend. Bis zum 30. Juni wurden bei der Regierung eingetragen: Kreditgenossenschaften im Dorfe in der Stadt Landwirtschaft a) Ansiedlung b) Produkten-Versorgung und Verkauf c) Orangenverkauf d) Bewässerung und Wasserversorgung c) Viehversicherung f) Verschiedene Produktions- und Unternehmung Häuserbau 33 30 33 33 20 17 4 8 43 102