Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 17 (1934)
- Issue
- Heft 4-5 (April 1934)
- Article
- Das neue Municipalitätengesetz [Nachricht]
- Date
- 1934-04-01
- Page
- Seite 186 (sequence 2)
- Language
- German
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Mentioned entities
- Haifa 1× ep/1047930
- Hebron 1× ep/1047559
- Safed 1× ep/1046078
- Tiberias 1× ep/1048138
OCR text
meinden bleibt es bei dem bisherigen Zustand, jedoch besteht die Möglichkeit, das Gesetz auch auf andere Gemeinden auszudehnen, wenn nach Befragung der Einwohner einer solchen Gemeinde es wünschenswert erscheint, ihr Stadtrechte* zu verleihen. Aufbau und Organe der Stadtverwaltung. Alle im Gebiet einer Stadt ansässigen Bewohner bilden die Stadtgemeinde,, die die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts hat. Sie wird vertreten durch den Stadtrat, der sechs bis zwölf Ratsmänner umfaßt, ihre genaue Zahl ist für jede Stadt unter Berücksichtigung ihrer Größe im Gesetz festgelegt. (Von Städten mit jüdischer Bevölkerung haben die Stadt Akko 7, Haifa 10, Hebron 6, Jaffa 11, Jerusalem 12, Safed 7, Tel-Aviv 15 und Tiberias 7 Ratsmänner). Als ausführendes Organ des Stadtrates fungiert der Bürgermeister oder der Vizebürgermeister, die aus der Zahl der Ratsmänner durch den High Commissioner ernannt werden. Das Amt der Ratsmänner dauert fünf Jahre, es ist ein Ehrenamt, jedoch können der Bürgermeister und der Vizebürgermeister ein vom High Commissioner festzusetzendes Gehalt aus den Mitteln der Stadt beziehen. Die Ratsmänner werden von "den stimmfähigen Bürgern der Stadt gewählt, in Jerusalem und Haifa können zusätzlich zu den 10 bezw. 12 zu wählenden Ratsmännern noch je zwei weitere Personen, die die gesetzlichen Voraussetzungen für die Qualifikation der Ratsmänner nicht besitzen müssen, zu Ratsmännern vom High Commissioner ernannt werden. Zur Wahl der Ratsmänner sind nur Stadtbürger berechtigt. Stadtbürger ist, wer in das Verzeichnis der Stadtbürger eingetragen ist. Mit Ausnahme von Tel-Aviv, für das besondere Vorschriften gelten, kann Stadtbürger nur ein über 25 Jahre alter, unbescholtener, männlicher Einwohner sein, der die palästinensische Staatsbürgerschaft besitzt und ein Minimum städtischer Steuern entrichtet. In Tel-Aviv ist jede über 21 Jahre alte, unbescholtene, sowohl männliche als auch weibliche Person Stadtbürger, wenn sie entweder im Stadtbezirk Grundbesitz hat oder ein Minimum städtischer Steuern bezahlt. Der Besitz der palästinensischen Staatsbürgerschaft ist in Tel-Aviv keine Voraussetzung für die Aufnahme in die Bürgerliste. Zu Ratmännern sind wählbar alle diejenigen Stadtbürger, die nach dem Recht ihres Stadtgebiets Wahlrecht haben und (in Tel-Aviv) über 25 Jahre bezw. (in den anderen Städten) über 30 Jahre alt sind. Beim Vorliegen der Voraussetzungen für den Besitz des passiven Wahlrechts sind jedoch nicht wählbar Kridatare, Angestellte und Beamte der Regierung oder einer Gemeindebehörde oder Personen, die direkt oder indirekt mit der Stadtgemeinde in geschäftlichen Beziehungen stehen. Tel-Aviv hat geheimes Proportionalwahlrecht, die übrigen Städte haben Pluralwahlrecht. In den Städten mit gemischter Bevölkerung wäre es daher möglich, daß die Minderheit unvertreten bliebe. Der High Commissioner hat aber die Befugnis, den Stadtbezirk in Wahlbezirke aufzuteilen, die dann ihre Vertreter in die Stadtverwaltung zu wählen haben. So bestände z. B. die Möglichkeit, den jüdischen Stadtsiedlungen ihre Vertreter zu sichern. Verschiedene Vorschriften sind getroffen, um einer Zersplitterung in unbedeutende Interessentengruppen bei der Wahl vorzubeugen. In dieser Hinsicht ist besonders bemerkenswert, daß jeder Kandidat bei seiner Nominierung 25 Pfund zu hinterlegen bat, die zugunsten der Stadt verfallen, wenn er nicht bei der Wahl mindestens 15 Prozent der abgegebenen Stimmen erhält. Durch Strafvorschriften soll die