Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 17 (1934)
- Issue
- Heft 4-5 (April 1934)
- Article
- Zur Lage der palästinensischen Eisenwirtschaft
- Date
- 1934-04-01
- Page
- Seite 164 (sequence 7)
- Language
- German
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Das sind natürlich auch reine Finanzzölle, wenigstens bisher, denn noch wird kein Erzeugnis, das in diesen wichtigsten Positionen enthalten ist, im Lande hergestellt. (Gießereiroheisen als solches, wie es von den im Lande vorhandenen Gießereien verwendet wird, unterliegt keinem spezifischen Zoll.), Der Zollertrag aus den oben angegebenen Positionen ist auch nicht derart, daß unser Fiskus hierauf unbedingt bestehen müßte, um nur ja sein Budget balanzieren zu können. Immerhin ist er wesentlich höher als der aus dem Nichteisenmetallen. Im ersten Halbjahr 1933 wurde nämlich aus der Einfuhr an Roheisen, Stab- und Winkeleisen, Trägern, Blechen (verzinkt und unverzinkt) ein Zoll von 15,733 Pfund erhoben, bei einem Einfuhrwert von 112.328 Pfund, das sind ziemlich genau 14 o/o in der effektiven Durchschnittsbelastung. Dieser Satz ist auch nicht gerade niedrig, aber er liegt nicht annähernd so hoch wie bei den Nichteisenmetallen und ist jedenfalls erträglicher als die Belastung bei Kupfer, Blei, Zink und Zinn. Dies umsomehr, als sich das Bild noch ganz erheblich ändert, wenn man auch die Einfuhr von Eisenrohren in Betracht zieht. Diese müssen zwar nach der obigen Tabelle ebenfalls den Grundsatz nach^ spezifische Zölle bezahlen, aber Rohre und Zubehörteile für die Anlage von Kanalisation und Wasserleitung der Gemeinden sind zollfrei, ebenso die für landwirtschaftliche Bewässerungszwecke. (Official Gazette Nr. 258 vom 15. 1. 1930) und da praktisch die gesamte Eisenrohreinfuhr bei uns für solche Zwecke erfolgt, ist auch die Einfuhr praktisch zollfrei. So hatten wir im ersten Halbjahr 1933 eine Einfuhr von Eisenrohren im Werte von 98.699 Pfund, auf die nur ein Zoll von 276 Pfund, also wahrscheinlich auf irgendeine Gelegenheitspartie für private Zwecke erhoben wurde. Nimmt man Rohre in die Gesamtberechnung hinein, so ermäßigt sich damit die durchschnittliche Belastung der Einfuhr in den Artikeln, die in der obigen Tabelle enthalten sind, auf 7,6o/o. Das ist eine Belastung, die unsere Wirtschaft zu tragen vermag, wenn auch an dem Grundsatz festgehalten werden muß, daß es für den Fiskus wenig Sinn hat. wichtige Erzeugnisse mit Zöllen zu belegen, die im Lande überhaupt noch nicht produziert werden. Seine Einnahmen hieraus sind auch so klein, daß er ohne« weiteres hierauf verzichten könnte. Anders liegen die Dinge in bezug auf Eisendraht und Waren hieraus. Ich wies oben bereits darauf hin, daß wir im Lande keinie drahtverarbeitenden Industrien haben. Der rohe Draht ist mit spezifischen Zöllen nicht belastet, er zahlt die Abgabe von 12o/o. Gezogener Draht zahlt die gleiche Abgabe, so weit er nicht unter 0,45 Millimeter im Durchmesser liegt und für die Herstellung von Drahtgeflechten und Drahtgaze verwendet wird. (Official Gazette No. 286 vom 1. 7. 1931.) Hier sind also bereits gewisse Diffe/renzierungsiansätze vorhanden. Wir werden zu erwarten haben, daß es hierbei nicht bleibt. Das Ziehen von Draht ist wie gesagt im Garage uinld ein bestimmter' Zollschutz spezifischer Natur auf gezogene Drähte, vielleicht abgestuft nach der Kaliber stärke, dürfte sich empfehlen. Dei einem sehr wichtigen Drahtfabrikat, bei Eisennägeln ist eine solche Differenzierung bereits vorhanden. Diese sind in den Positionen 181 A., B. u^id 182 un-d 1821A abgestuft behandelt und meines Wissens hat sich, aus der in ertfreHilichjer Entwicklung befindlichen Nägelindusfcrie des Landes bisher ein Widerspruch gegen diese Abstufung nicht ergeben. Im Durchschnitt kommen wir bei Eisennägeln mit einer Länge bis zu 25 mm zu einer Belastung von etwa 14o/o, bei Nägeln in einer Länge von über 25 mm auf eine Belastung von rund 19,5"0/o'. Diese?