Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 17 (1934)
- Issue
- Heft 2-3 (Februar 1934)
- Article
- Die Frage der Einführung einer Grundsteuer in Palästina
- Date
- 1934-02-01
- Page
- Seite 63 (sequence 19)
- Language
- German
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Minimum, falls dieses mit Rücksicht auf die Wohnverhältnisse in den arabischen Dörfern festgesetzt werden sollte, zur Folge haben, daß die meisten dieser Dörfer, deren Häuser nichts anderes als Lehmhütten darstellen, steuerfrei wären, während die jüdischen Siedlungen, in denen gut gebaute Wohnhäuser vorhanden sind, die Steuer wohl zu entrichten hätten. Bei der Durchführung der Grundsteuer wird die Bestimmung der Bodenqualität und die Schätzung des Reinertrages für jeden einzelnen Landwirt von allergrößter Bedeutung werden. Sollen lediglich von der Regierung bestellte Schätzer oder gemischte Kommissionen mit dieser Aufgabe betraut werden? Der erste Modus hat den Vorteil eines schnelleren Handelns für sich, gewährt aber dem Landwirt keine Sicherheit für die entsprechende Wahrung seiner Interessen. Es wäre der Willkür mehr Raum gelassen, der man in einem orientalischen Lande, wie Palästina es noch immer ist, in einem vielleicht noch stärkeren Maße ausgesetzt ist als irgendwo sonst. In vielen Ländern sind gemischte Kommissionen mit der Schätzung betraut. So waren in Preußen für jeden Kreis besondere Schätzungskommissionen gebildet worden, welche die Regierung und die Kreisstände je zur Hälfte aus der Mitte der Sachverständigen der Gegend wählten. Zur Ausgleichung zwischen den Kreisen wurden ähnlich zusammengesetzte Bezirkskommissionen bestimmt; für das ganze Land hatte eine Zentralkommission, die je zur Hälfte durch das Abgeordnetenhaus und den Finanzminister gewählt wurde, das Werk zu beaufsichtigen. Interessant ist, daß von den 2700 Taxatoren, die sich an diesem Werk in Preußen beteiligten, nicht weniger als 1970, d. h. 73o/o, Gutsbesitzer waren.24) In Palästina, wo die Landwirte sich an die neue Steuer erst zu gewöhnen hätten, müßte man eine gebührende Vertretung der Interessenten in den Einschätzungskommissionen mit besonderem Nachdruck verlangen. Man sollte aber von den Erfahrungen der Einschätzung für die Urban Property Tax die Lehre ziehen, und für die Tätigkeit der Kommissionen Grundsätze aufstellen, die Ungerechtigkeiten und Einseitigkeit bei der Veranlagung der Steuer unterbinden. Eine paritätische Zusammensetzung der Kommissionen wäre erwünscht: eine Hälfte "Regierungsbeamte, die andere Hälfte Sachverständige, die von den Landwirten des betreffenden Bezirkes entsandt sind. Einsprüche gegen die Einschätzung von Ländereien sollten nach den bei gleichen Prinzipien zusammengesetzten Appellations-Kommissionen vorgebracht werden können. Für die Entrichtung der Steuer ist der Grundeigentümer verantwortlich. Falls es sich um ein in Form eines Pachtvertrages legal festgelegtes Verhältnis handelt, haben die Landwirte auf gepachteten Böden in dem Maße für die Steuer aufzukommen, als ihnen der Ertrag des Landes zugute kommt. Nach der Verordnung über die Urban Property Tax hat der Mieter eines Hauses, der im Besitze eines über drei Jahre laufenden Vertrages ist, die Steuer zu leisten. Eine ähnliche Verfügung in bezug auf die Grundsteuer wäre 24) J. Conrad, op. cit., S. 108.