Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 17 (1934)
- Issue
- Heft 2-3 (Februar 1934)
- Article
- Die Frage der Einführung einer Grundsteuer in Palästina
- Date
- 1934-02-01
- Page
- Seite 64 (sequence 20)
- Language
- German
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durchaus angebracht. Das würde dem Wesen dieser Steuer als Ertragssteuer entsprechen: derjenige, der im Genüsse des Ertrages ist, soll der Steuerpflicht unterliegen. Eine solche Bestimmung wäre von besonderer Wichtigkeit für die großen Siedlungsinstitute wie Keren Kajemeth Leisrael oder Palestine Jewish Colonisation Association (PICA), die ihre Ländereien an die Siedler vergeben und obwohl sie so gut wie keine Pachtrente bezw. keine Kaufsumme erhalten, auch noch für die auf die Böden entfallenden Steuern verantwortlich gemacht werden. Mit der Einführung der Grundsteuer sind sowohl Zehent — in welcher Form immer — als auch Werko auf landwirtschaftliche Böden abzuschaffen; das gleiche gilt für Aghnam, soweit er die seßhafte Bevölkerung betrifft. Wie bereits ausgeführt, ist kaum zu erwarten, daß das finanzielle Ergebnis der neuen Steuer die Einnahmen früherer Jahre aus Oscher und Werko von landwirtschaftlichen Böden übersteigen wird. Dies könnte aber wohl in Zukunft als eine Folge der Ausdehnung der Zitruspflanzungen der Fall sein. Es wäre jedoch falsch, bei Einführung der Grundsteuer den Gesichtspunkt des Fiskus allein obwalten zu lassen. Deshalb ist auch jede Betrachtung der Grundsteuer unter Voraussetzung der Erzielung gleicher Einnahmen wie in den früheren Jahren irreführend. Bei ihrer Berechnung darf man die Möglichkeiten der Landwirtschaft und die Belastungsgrenzen des palästinensischen Bauern nicht aus dem Auge lassen. Was aber die Grundsteuer wohl herbeiführen könnte, das ist eine gerechtere Verteilung der Steuerlast unter die Bauernbevölkerung, wie auch eine je nach der Wirtschaftsform verschiedene Besteuerung: eine niedriger bemessene für die einfache Form wie Getreidebau, eine höhere für die erhebliche Gewinne abwerfenden Pflanzungskulturen. Letztere wäre bei der zunehmenden Bedeutung des Orangenbaues innerhalb der Volkswirtschaft Palästinas von besonderer Tragweite. Für den Landwirt schließlich ist die Grundsteuer von unbestreitbarem Vorteil, weil die Höhe der Steuer von der wirklichen Ertragsfähigkeit des Bodens abhängig gemacht wird. Infolge der Berechnung vom Reinertrage würde dem Bauern nicht jede Lust genommen werden, seinen Boden durch Investierung von Kapital und Arbeit nach Möglichkeit zu verbessern und die Produktivität zu steigern. Aus all diesen Erwägungen heraus ist die Grundsteuer als eine durchaus wünschenswerte Reform zu betrachten, die der Besteuerung der landwirtschaftlichen Produktion klare und gerechte Prinzipien zugrundelegt. Es könnte sowohl für die Volkswirtschaft als auch für die Staatskasse Palästinas nur von Vorteil sein, wenn die Regierung gleichzeitig mit der Einführung der Grundsteuer auch die Entwicklung der Landwirtschaft — dieses wichtigsten Zweiges der palästinensischen Wirtschaft — mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln fördern würde. Denn der Fortschritt der Landwirtschaft wird eine erhebliche Steigerung der Ertragsfähigkeit der Böden und in ihrem Gefolge auch eine Erhöhung der Einnahmen aus der neuen Steuer mit sich bringen.