Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 17 (1934)
- Issue
- Heft 2-3 (Februar 1934)
- Article
- Die Frage der Einführung einer Grundsteuer in Palästina
- Date
- 1934-02-01
- Page
- Seite 62 (sequence 18)
- Language
- German
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des Wassers, ist auf das engste mit einer groß angelegten Bewaldung verbunden. Hier liegt die hervorragende volkswirtschaftliche Bedeutung dieser Arbeit, die daher auch zu den ersten Aufgaben der Regierung gehört. Jede Unternehmung auf diesem Gebiete stellt eine Unterstützung der seitens der Regierung bereits in Angriff genommenen Tätigkeit dar. Die Aufforstung, die gegenwärtig noch nicht als gewinnbringend betrachtet werden kann, geschieht auch nicht zur Erzielung von Profiten, sondern aus Rücksicht auf das Gemeinwohl des Landes. Bei der relativ geringen Fläche der nicht von der Regierung angelegten Wälder würde deren Befreiung von der Grundsteuer die Staatskasse kaum beeinträchtigen. Auch alles unkultivierbare Land müßte völlig steuerfrei bleiben. Ein Problem für sich stellt die Besteuerung von Gebäuden und Baugelände in den Dörfern dar. Es ist naheliegend, daß hier die Anwendung der Urban Property Tax in Vorschlag gebracht wird in gleicher Weise, wie sie im Jahre 1933 in einigen größeren jüdischen Siedlungen und einem arabischen Dorf eingeführt worden ist. Es ist sehr fraglich, ob die Prinzipien der Besteuerung der städtischen Immobilien für Gebäude und Baugrundstücke in den Dörfern überhaupt in Anwendung gebracht werden können. Haus, Wasserinstallation (Brunnen und Pumpenhaus), Stall und alle anderen Wirtschaftsgebäude des Bauern gehören organisch in den landwirtschaftlichen Betrieb und das um die Gebäude liegende Grundstück dient der Bewirtschaftung ebenso wie die Felder. Der Wert der Gebäude in einer Bauernwirtschaft wird durch ihre Verbindung mit dem landwirtschaftlichen Betrieb bedingt, weil das normale Funktionieren des letzteren ohne sie unmöglich ist. Deshalb ist das Gelände um das Haus für die Zwecke der Besteuerung wie gewöhnliches Ackerland zu betrachten. Gebäude, die einen Teil des Bauernbetriebes bilden, müßten von der Steuer gänzlich ausgenommen werden. Nur falls sie anderweitige Verwendung finden, wie z. B. für Handel, Gewerbe, Vermietung usw., sollten sie auf Grund der Urban Properity Tax Ordinance zur Besteuerung herangezogen werden. Gebäude, deren Besitzer keine Grundsteuer zahlen, sollten auf jeden Fall steuerpflichtig sein. Die Befreiung der Wohnhäuser in den Dörfern von der Grundsteuer wäre schon deshalb wünschenswert, weil die geringfügigen Steuereinnahmen wahrscheinlich nicht einmal die Kosten der Einschätzung rechtfertigen würden. So wird z. B. in Aegypten die bebaute Fläche in den Dörfern außerhalb der Besteuerung gelassen, um Kosten und Mühe der Veranlagung und Einziehung zu vermeiden. Sollte man aber trotzdem die Baugrundstücke in den Dörfern einer Besteuerung unterwerfen, so müßte die Fläche um das Haus auf höchstens einen Dunam beschränkt werden. Im allgemeinen sollte die Urban Property Tax in Zukunft nur in größeren Dörfern in Kraft gesetzt werden; die übrigen haben außerhalb des Wirkungskreises dieser Steuer zu bleiben. Aber auch mit dieser Beschränkung könnte ihre Anwendung bedenkliche Zustände schaffen. So würde z. B. die Verfügung über Steuerfreiheit für alle Häuser mit einem jährlichen Mietsertrag unter einem gewissen