Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 17 (1934)
- Issue
- Heft 2-3 (Februar 1934)
- Article
- Die Frage der Einführung einer Grundsteuer in Palästina
- Date
- 1934-02-01
- Page
- Seite 60 (sequence 16)
- Language
- German
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diesen Umständen könnte eine auf längere Frist festgesetzte Grundsteuer den veränderten Verhältnissen in keiner Weise entsprechen. So ist in Palästina im Laufe des Jahrzehntes 1920 bis 1930 eine starke Steigerung der Bodenwerte und -erträge zu verzeichnen. Eine nach Werten und Erträgen von 1920 festgesetzte Grundsteuer wäre im Jahre 1930 in mancher Hinsicht veraltet gewesen. Es sei nur auf die Umwandlung größerer Flächen früheren Ackerlandes oder unkultivierten Bodens in Zitruspflanzungen hingewiesen, was eine Vervielfachung des Wertes zur Folge hatte. Eine ähnliche Entwicklung ist voraussichtlieh auch für das kommende Jahrzehnt zu erwarten. Um die gesteigerte Ertragsfähigkeit der Böden steuermäßig zu erfassen, wird man an öftere Neueinschätzungen denken müssen — in einem Kolonisationslande wie Palästina würden sich die hohen Kosten einer Neueinschätzung durch eine erhebliche Steigerung der Einnahmen aus der Grundsteuer nach den neu fixierten Bodenwerten lohnen. Bei Berücksichtigung aller dieser Momente wäre es wohl das richtigste, eine mittlere Frist zu wählen. Die Dauer von 15 Jahren scheint uns angemessen zu sein und beiden Gesichtspunkten zu entsprechen. In Algerien erfolgen die Neueinschätzungen sogar alle 10 Jahre. In Preußen sollte die Steuerveranlagung alle 19 Jahre einer Revision unterzogen werden, doch ist es nicht dazu gekommen, da man zu diesem Zwecke das ganze Katasterwerk hätte erneuern müssen.21) Für einen gewissen Zeitraum müßten die Landwirte Steuerfreiheit genießen, vor allem für diejenigen Kulturen, die noch keine Erträge abwerfen. Derartige Verfügungen findet man in mehreren, insbesondere in Kolonisationsländern. Hier sei nur das Beispiel einiger französischer Kolonien angeführt: So sind in Algerien die für Kolonisationszwecke vergebenen Staatsländereien, auch im Falle der Veräußerung an die Siedler, für die Dauer von 10 Jahren nach ihrer Zuteilung steuerfrei.22) Zeitweilige Steuerbefreiungen für gewisse Kulturen (Baumwolle, Maulbeerbäume) sind auch in Cochinchina üblich. In Annam gilt für alle Baumkulturen bis zur normalen Ertragsfähigkeit der minimalste Steuersatz, der sonst für unkultivierbare Ländereien angewandt wird. Die gleiche Begünstigung wird für die ersten fünf Jahre jedem, der eine für die Kolonie neue Kultur einführt, gewährt.23) In Palästina müßte eine steuerfreie Frist für Baumkulturen eingeführt werden. Die Landwirte, welche Pflanzungen anlegen, müssen einige Jahre hindurch ihre Lebenskosten decken, ohne sich irgend welcher Erträge aus diesem Besitz erfreuen zu können. Es wäre daher durchaus ungerecht, darüber hinaus auch noch Steuern während dieser Zeit von ihnen zu verlangen. Der Beginn der Steuererhebung müßte verschoben werden, bis die Pflanzungen erfragsi'ähig sind, was l>ei Orangen» 21) J. Conrad, Grundriß zum Studium der politischen Oekonomie, III. Teil. G. Fischer Verlag, Jena, 1919, S. 109. 22) Dekret vom 30. November 1918. 23) Gesetz vom 3. Juli 1929.