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Palästina · 1934-02-01 · Heft 2-3 (Februar 1934) · p. Seite 59

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Journal
Palästina
Volume
17 (1934)
Issue
Heft 2-3 (Februar 1934)
Article
Die Frage der Einführung einer Grundsteuer in Palästina
Date
1934-02-01
Page
Seite 59 (sequence 15)
Language
German
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früchte nehmen In der Wirtseliait Palästinas einen ähnlicten Platz ein, wie Baumwolle in derjenigen Aegyptens. Wie es aucli sei, ein Steuersatz in Höhte von 5fVo des Reinertrages kann für palästinensische Verhältnisse als durchaus angebracht betrachtet werden. Der gleiche Steuersatz ist auch in anderen Ländern vorzufinden. So in Algerien, wo die Steuer 5% des steuerpflichtigen Einkommens beträgt, das dem Pachtwert des Bodens nach Abzug von 25°/o desselben entspricht.19) Der Fehler der Grundsteuer besteht in einer gewissen Unbiegsamkeit. Da die Bewertung des Bodens für eine lange Zeit hinaus erfolgt, läßt sie sich den wechselnden Erfordernissen der Zeit nicht schnell genug anpassen. Die nach lange anhaltendem Stillstand zuweilen in raschem Tempo eintretenden Aenderungen der Bodenerträge und Bodenpreise können auf diese Weise nicht erfaßt werden. Außerdem stellt die Veranlagung der Grundsteuer keine leichte und einfache Manipulation dar. Sie erfordert große Mittel und braucht viel Zeit. Deswegen ist es empfehlenswert, die Neueinschätzung der Böden und Neuveranlagungen der Steuer nur in größeren Zeitabständen festzusetzen; diese können z. B. in Aegypten erst nach 30 Jahren stattfinden.20) Die innerhalb eines so langen Zeitraumes eintretenden Aenderungen der Preise oder der Ertragsfähigkeit der Böden können nicht berücksichtigt werden, was erhebliche Verschiebungen in der steuerlichen Leistungsfähigkeit der Ländereien wie auch' in der Verteilung der Last unter die Steuerzahler zur Folge haben kann. Falls die Grundsteuer in Palästina vorerst nicht nach den Bodenwerten eines Katasters, sondern auf Grund der mehr summarischen Schätzungen bei Aufteilung in fiskale Blocks bestimmt werden sollte, wird diese Frage nicht so bald aktuell werden. Mit dem Fortschritt des Katasters wäre die graduelle Ersetzung der alten Werte durch neue möglich: Bei Völlendung der Katastrierung in einem Bezirk könnte die Grundsteuer innerhalb desselben naeji den Bodenerträgen und -werten, die die katastrale Vermessung ermittelt hat, neu fixiert werden. Es werden aber noch einige Jahre vergehen, bis dies im ganzen Lancle geschehen kann. Nach der definitiven Festsetzung müßte die Grundsteuer längere Zeit in Kraft bleiben. Häufige Aenderungen sind dem Landwirt unerwünscht, da sie ihm das Gefühl der Sicherheit nehmen, welches ihm die genaue Kenntnis der im Laufe mehrerer Jahre zu leistenden Abgaben verleiht. Freilich ist auch das rasche Tempo der wirtschaftlichen Entwicklung des Landes in Betracht zu ziehen, wodurch verschiedene Ursachen, vor allem aber infolge der Einwanderung, die Bodenpreise häufigen Schwankungen unterworfen sind, und angesichts der Vervollkommnung der Landwirtschaft eine steigende Ertragsfähigkeit der Böden zu erwarten ist. Unter 19) Dekret vom 30. November 1918. In Martinique sind es 7 o/o des Reinertrages; letzterer wird nach Abzug von zwei Dritteln des Brutto-Ertrages erzielt (Verfügung vom 29. März 1922). 20) Dekret vom 10. Mai 1899, Art. 6.

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