Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 17 (1934)
- Issue
- Heft 2-3 (Februar 1934)
- Article
- Die Frage der Einführung einer Grundsteuer in Palästina
- Date
- 1934-02-01
- Page
- Seite 54 (sequence 10)
- Language
- German
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Staates, der in Perioden der Prosperität und Steigerung der Preise eventuell aus der Grundsteuer größere Einnahmen erzielen könnte, ohne den Landwirt schwer zu treffen. Es kommt dabei aber sehr viel auf eine geeignete Anwendung des Verfahrens an, um nicht der Willkürlichkeit mit allen damit verbundenen Gefahren zu verfallen. Die Zahl der bei der Veranlagung der Grundsteuer geltenden Bodenklassen darf nicht zu groß sein, damit die Arbeit der Einschätzung und Steuerveranlagung nicht zu sehr erschwert werde; sie soll aber auch nicht zu gering sein, um eine Abstufung der steuerlichen Belastung gemäß der Ertragsfähigkeit der Böden zu gestatten. Zum Vergleich sei hier die Zahl der Bodenklassen in einigen anderen, insbesondere kolonialen, Ländern angeführt. So wurden z. B. in Preußen acht Klassen unterschieden: Aecker, Gärten, Wiesen, Weiden, Holzungen, Wasserstücke, Oedland (Kalk-, Sandgruben usw.) und Unland (ertraglose Grundstücke). Für jede Kulturklasse wurde innerhalb eines Kreises die den Verhältnissen angepaßte Anzahl Bonitätsklassen — bis zu acht — bestimmt und danach die Ertragsschätzung der einzelnen Parzellen vorgenommen.11) In Algerien sind vier Klassen vorgesehen: Wein-, Orangen- und sonstige Obstgärten; bewässerte Böden, Oelbaumpflanzungen, Wiesen, industrielle Kulturen; Ackerböden, Eisenbahnen und Kanäle; Weiden, Zwergpalmen, Heide und Brachland, Wald usw.12) In Madagaskar gibt es vier Klassen: Böden, die mit hochwertigen Kulturen bepflanzt sind, wie Vanille, Kaffee, Kakao, Gewürznelke oder Parfümeriepflanzen; alle sonstigen bestellten Böden; unkultivierte Ländereien und Wälder; Weiden. Unkultivierbare Böden sind überhaupt von der Steuer frei.13) In Tongking sind alle Böden der Europäer mit Ausnahme der eine Gruppe für sich bildenden Reisfelder in sechs Klassen eingeteilt: Böden, die sich für die Kultur von Betelpfeffer, Arekapalmen und Kokospalmen eignen; Böden für Tabak und Zuckerrohr; Böden für Maulbeerbäume, Baumwolle, Jute, Ramiefaserpflanzen und Rizinussträucher; Böden für Mais, Sesame, Gemüse, Fruchtbäume, Kaffee und Tee, ebenso Grundstücke für Wohnhäuser; Heide und Weiden; unkultivierbare Böden.14) In Kambodscha sind alle der Kultur erschlossenen Ländereien (ausgenommen Reisfelder), unabhängig davon, ob sie bestellt sind oder nicht, entsprechend der Ertragsfähigkeit der Böden und der Bedeutung der betreffenden Kulturen, in vier Klassen eingeteilt.15) In Annam bestehen neben der Klasse der Reisfelder und außer den Böden, welche durch den Irrigationsdienst bewässert werden, noch sechs Bodenklassen; in die ersten drei gehören — je 1A) Karl Bräuer, Grundsteuer. Handwörterbuch der Staatswissenschaften, 4. Auflage, IV. Band, S. 1251. 12) Paul Leroy-Beaulieu, L/Algerie et la Tunisie, 2-eme Edition, Paris, 1897, Guillaumin & Co., Editeurs, p. 187. 13) Verordnungen vom 30. November 1926 und 10. Januar 1928. u) Verordnung vom 4. September 1925. 15) Verordnung vom 6. Dezember 1924.