Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 17 (1934)
- Issue
- Heft 2-3 (Februar 1934)
- Article
- Die Frage der Einführung einer Grundsteuer in Palästina
- Date
- 1934-02-01
- Page
- Seite 55 (sequence 11)
- Language
- German
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nach ihrer Bedeutung — verschiedene Baumkulturen; in die vierte gehören Gemüsekulturen und Grundstücke für Wohnhäuser; in die fünfte Sümpfe und Salinen, Teiche, Wälder, Wasserpalmen und Austerbäume; in die sechste Weiden wie auch unkultivierbare und für Bewaldung ungeeignete Böden.16) Für die Grundsteuer in Palästina sollte, solange die katastrale Vermessung mit einer genauen Einschätzung der Ländereien noch nicht vorliegt, die Anzahl der Bodenkategorien möglichst gering sein. Für eine größere Spezifizierung fehlt eben die genaue Kenntnis der Böden und ihrer Ertragsfähigkeit. Es könnten beispielsweise folgende Klassen in Vorschlag gebracht werden: unbewässerbare Böden; Zitruspf lanzungen; sonstige Pflanzungen; Wälder; unkultivierte Ländereien; Baugelände. Der größte Teil der Ländereien Palästinas käme in die erste Klasse, und zwar alles unbewässerbare Land. Für die Berechnung seiner Ertragsfähigkeit könnte die des Weizens, der verbreitetsten Getreideart Palästinas, als Grundlage genommen werden. Laut Bericht des „Average Tithe Committee" sind tatsächlich alle solchen Ländereien nach der üblichen Reihe der Fruchtfolge mit Weizen eingesät, so daß die Bauern gewohnlich jede Fläche Landes nach dem Quantum der Saat von Weizen, <ias zu seiner Bestellung erforderlich ist, bezeichnen.17) Es ist deshalb angebracht, alle unbewässerbaren Böden als Ackerland zu betrachten und ihre Produktivität auf Grundlage der Erträge des Weizens zu berechnen. Bei einem durchschnittlichen Rohertrag von 70 kg Weizen pro Dunam würde die Brutto-Einnahme unter Zugrundelegung% des Marktpreises von neun Müs per kg Weizen im Jahre 1930 630 Müs pro Dunam betragen. Da die durchschnittlichen jährlichen Produktionskosten mit zwei Dritteln des Brutto-Ertrages anzunehmen sind, stellt sich der Reinertrag auf 210 Müs pro Dunam. Von diesem Betrag wird die Grundsteuer nach einem zu fixierenden Satz erhoben. Um diö Verschiedenheit der Ackerbauböden in bezug auf Erträge von Weizen berücksichtigen zu können, wäre es wohl möglich, einige Kategorien (drei bis fünf) innerhalb der ersten Klasse zu bestimmen. Gemäß den verschiedenen Roherträgen würde auch die Höhe der Grundsteuer verschieden bemessen sein. Neben Ackerland wären lediglich Pflanzungen aller Art zu besteuern, die in zwei Gruppen einzuteilen sind: Zitruspf lanzungen und alle sonstigen Baumkulturen. In die erste Gruppe gehören Orangen, Grape-Fruits und Zitronen. Letztere werden selten auf größeren Flächen angepflanzt, sondern wachsen meistens vereinzelt zwischen anderen "Bäumen. Man könnte deshalb von ihrer Besteuerung absehen. Die Grape-Fruit stellt für Palästina eine neue Kultur dar. Ihre Gesamtproduktion ist relativ noch gering, wie aus der Tabelle „Export von Grape-Fruits 1928 bis 1932" hervorgeht. Sie wird aber infolge der Verbreitung, die diese Kultur in den letz- 16) Verordnung vom 3. Juli 1929. 17) Average Tithe Committee, Majority Report, p, 6, par. 13.