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Palästina · 1934-02-01 · Heft 2-3 (Februar 1934) · p. Seite 50

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Palästina
Volume
17 (1934)
Issue
Heft 2-3 (Februar 1934)
Article
Die Frage der Einführung einer Grundsteuer in Palästina
Date
1934-02-01
Page
Seite 50 (sequence 6)
Language
German
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Einheiten bestimmter Kulturen, wie z. B. Weizen oder Orangen, berechnet wird. Ihre Einführung stellt eine für Palästina unumgängliche Reform dar. Es könnte durch sie eine angemessene Beteiligung der landwirtschaftlichen Bevölkerimg am Staatseinnahmen-Etat und innerhalb derselben eine gerechtere Verteilung der Steuerlast herbeigeführt werden. Aus vielen Gründen ist das System der Ertragssteuern, zu denen auch die Grundsteuer gehört, das für Palästina geeignetste: Die Schätzung ist eine relativ leichtere, als wenn von der Person des Steuerzahlers ausgegangen wird; der Willkür sind dabei engere Grenzen gezogen. Die Auflegung der Steuer findet für eine längere Zeitspanne hinaus unverändert statt, so daß die Staatskasse mit relativ großer Sicherheit auf die Einnahmen rechnen kann. Da die Veranlagung für mehrere Jahre hinaus gleichmäßig geschieht, stellt sie sich außerdem billiger als bei arideren Steuern. Ihre Einziehung ist dadurch erleichtert, daß ein bewirtschaftetes Objekt, wie z. B. Pflanzungen oder Gebäude, als Pfand in Anspruch genommen wertfen Rann. Das zentrale Problem bei der Grundsteuer ist die geeignete Bemessungsgrundlage. Hier käme entweder der Reinertrag des Bodens oder sein Kapitalwert in Betracht. Letzterer gäbe keine zuverlässige Grundlage ab, weil unter den gegenwärtig in Palästina obwaltenden Verhältnissen die tatsächlich gezahlten Bodenpreise dem wirtschaftlichen Wert der Grundstücke in keiner Weise entsprechen. Die Preise werden durch außerwirtschaftliche Momente sentimentaler oder politischer Natur oder durch spekulative Erwägungen bestimmt und übersteigen bei weitem den Ertragswert der betreffenden Ländereien. Demgemäß käme für die Berechnung der Grundsteuer lediglich der durchschnittliche Reinertrag in Frage. Als Reinertrag eines Grundstückes wird der nach Abzug der Bewirtschaftungskosten vom Rohertrag verbleibende Ueberschuß angenommen, welcher von der betreffenden Wirtschaft nachhaltig erzielt werden kann. Für die Feststellung des Reinertrages sind mehrere Faktoren maßgebend: die Qualität des Bodens, Menge der Niederschläge, Entfernimg von den Märkten, Transportverhältnisse, Arbeits- und Lohnbedingungen u. a. m. Eine Berechnung vom Reinertrag hat mannigfache Vorteile, so in erster Reihe die Möglichkeit einer Berücksichtigung der Produktionskosten. Bestand doch das größte Uebel des Osehers darin, daß durch Mitbesteuerung der Erstehungskosten die Steuer in die Höhe getrieben wurde. Wir konnten uns bei Behandlung des Oschers davon überzeugen, in welchem Maße die Berechnung vom Brutto- Ertrag für den Bauern von Nachteil ist. Die Verzinsung der Anlagekosten soll den Produktionskosten hinzugeschlagen werden. Dies ist von besonderer Bedeutung, weil in den Pflanzungswirtschaften die Anlagen sehr kostspielig sind. Bei einer Investierung von 50 bis 70 pal. Pfund stellt sich der jahrliche Zinsendienst auf beträchtliche Summen, deren Mitbesteuerung für den Landwirt einen empfindlichen Verlust bedeuten würde. Die Berechnung der Steuer vom'Reinertrag beraubt schließlich den Bauern nicht des Ansporns, die Er-

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