Statuten für die "Achawa", Verein zur Unterstützung Hilfsbedürftiger Israelitischer Lehrer, Lehrer-Witwen und -Waisen in Deutschland
- Journal
- Statuten für die "Achawa", Verein zur Unterstützung Hilfsbedürftiger Israelitischer Lehrer, Lehrer-Witwen und -Waisen in Deutschland
- Volume
- 1872
- Date
- 1872-01-01
- Page
- Seite 10 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/9759310-9805246--11-239870- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
- 10 — X. Von -rr Generalversammlung. 8 39. Regelmäßig von fünf zu fünf Jahren findet am Sitze der Verwaltung eine Generalversammlung statt, wozu sämmtliche active und Ehrenmitglieder eingeladen werden. In dringlichen Fällen finden auf Anordnung der Verwaltung außerordentliche Generalversammlungen statt, deren Einberufung auch erfolgen muß, wenn der dritte Theil der activen Mitglieder unter Angabe der Gründe die Verwaltung hierzu auffordert. 8 40. Die Verwaltung hat zu jeder Generalversammlung zwei Monate vor dem betreffenden Termine einzuladen. Alle Anträge der Mitglieder sind bis spätestens einen Monat vor der Generalversammlung der Verwaltung schriftlich zuzustellen. Letztere hat solche, sowie alle bei der Generalversammlung zu verhandelnden Gegenstände vorher zur Kenntniß der Mitglieder zu bringen. 8 41. Die eingcgangenen Anträge können auch bei Abwesenheit des Antragstellers verhandelt werden. Bevollmächtigung zur Abstimmung ist ausgeschlossen. 8 42. Die Generalversammlung entscheidet durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Nur bei Statutenänderungen ist eine Stimmenmehrheit von zwei Dritttheilen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Der zweite Satz des § 24 läßt jedoch niemals eine Aenderuug zu. Bei Wahlen entscheidet das Loos, wenn Stimmengleichheit sich ergiebt. XI. Vom Veremsorgane. 8 43. Alle den Verein betreffenden Bekanntmachungen werden womöglich in einer israelitischen Zeitschrift veröffentlicht, welche die Verwaltung als Vereinsorgan bestimmt. Die Verwaltung ist befugt, auch andere öffentliche Blätter zur Verbreitung ihrer Bekanntmachungen zu benutzen.