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Statuten für die "Achawa", Verein zur Unterstützung Hilfsbedürftiger Israelitischer Lehrer, Lehrer-Witwen und -Waisen in Deutschland · 1872-01-01 · 1872 · p. Seite 11

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Journal
Statuten für die "Achawa", Verein zur Unterstützung Hilfsbedürftiger Israelitischer Lehrer, Lehrer-Witwen und -Waisen in Deutschland
Volume
1872
Date
1872-01-01
Page
Seite 11 (sequence 11)
Language
German
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IRI
…/9759310-9805246--12-239871
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11 XII. Von der Auflösung des Vereins. 8 44. Der Verein ist so lange unauflösbar, als derselbe notorisch seinen Verpflichtungen nachzukommen im Stande ist. Sollten Verhältnisse die Auflösung des Vereins räthlich erscheinen lassen, so kann dieselbe einzig und allein nur durch eine Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder ausgesprochen werden. Es ist zu diesem Behuse eigens eine Generalversammlung zu veranstalten; in der betreffenden Einladung sind die Mitglieder, welche allenfalls in der Generalversammlung zu erscheinen verhindert sein sollten, aufzufordern, ihre Stimmabgabe schriftlich der Verwaltung mitzutheilen. 8 45. Wird die Auflösung des Vereins abgelehnt, so ist in der betreffenden Generalversammlung das Nöthige über den Fortbestand des Vereins zu berathen und zu beschließen. 8 46. Im Falle der ausgesprochenen Auflösung behalten die zuletzt Betheiligten an dem alsdann noch vorhandenen Vermögen ihre Bezugsberechtigung fort, und beziehen nach Verhältniß so lange Unterstützung, als der Reservefond und die Erträgnisse des eisernen Fonds zureichen. 8 47. Wenn kein Bezugsberechtigter mehr vorhanden ist, darf der eiserne Fond nicht vertheilt, sondern soll stets als Fond zum Zwecke der Unterstützung israelitischer Lehrer und Rabbiner in Deutschland und deren Angehöriger erhalten werden. 8 48. Die Bertheilung der Unterstützungsbeträge (Z 46), sowie die schließliche Verfügung über den eisernen Fond (Z 47) bleibt die Aufgabe der zur Zeit der Auflösung im Amte stehenden Verwaltung, welche sich dann, beim Abgänge von Verwaltungsmitgliedern, selbst ergänzt.

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