Statuten für die "Achawa", Verein zur Unterstützung Hilfsbedürftiger Israelitischer Lehrer, Lehrer-Witwen und -Waisen in Deutschland
- Journal
- Statuten für die "Achawa", Verein zur Unterstützung Hilfsbedürftiger Israelitischer Lehrer, Lehrer-Witwen und -Waisen in Deutschland
- Volume
- 1872
- Date
- 1872-01-01
- Page
- Seite 9 (sequence 9)
- Language
- German
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— d — Unter keinen Umständen kann irgend ein Anspruch an den Verein gerichtlich geltend gemacht werden; der Rechtsweg bleibr in allen Fällen ausgeschlossen und darf von keinem Mitglieds des Vereins jemals betreten werden. 8 35. Den auswärtigen Verwaltnngsmitgliedern werden die Kosten der Reise zu den Verwaltungssitzungen vergütet. 8 36. Am Schluffe jedes Rechnungsjahres ernennt die Verwaltung aus der Mitte der Vereinsmitglieder drei Revisoren, welchen die vom Rechner aufzustellende Bilanz, sowie die Rechnungen und Belege, ferner die sämmtlichen Effekten und der Cassen-Baarvorrath des Vereins zur Prüfung vorzulegen sind. Bei richtigem Befund entbinden die Revisoren die betreffenden Beamten jeder Verpflichtung ihres Amtes für das abgelaufene Jahr und bezeugen dies durch ihre Unterschrift ans der Vermögensbilanz. Alljährlich werden Vermögensbilanz und Rechenschaftsbericht gedruckt und unter die Mitglieder vertheilt (tz 22). IX. Von den Br)irksromit6s. 8 37. Die Verwaltung kann zur Anregung der Theilnahme und zur Vermittelung der Geschäfte, in den verschiedenen Gegenden Deutschlands die Bildung von Bezirkscomitös veranlassen. 8 38. Jedes Bezirkscomits besteht in der Regel aus drei Personen, welche von den, dem Bezirke angehörigen Mitgliedern gewählt und von der Verwaltung bestätigt werden. Bei ausgedehnteren Bezirken steht es dem resp. Co mite zu, sich weitere Mitglieder, dem bezüglichen Umfange entsprechend, zu cooptiren. Jedes neugebildete Comits hat sofort nach erfolgter Constituirung die Verwaltung davon in Kenntniß zu setzen. Die Comitös sind für alle ihre, den Verein betreffenden Handlungen der Verwaltung Rechenschaft schuldig.