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Statuten für die "Achawa", Verein zur Unterstützung Hilfsbedürftiger Israelitischer Lehrer, Lehrer-Witwen und -Waisen in Deutschland · 1872-01-01 · 1872 · p. Seite 8

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Journal
Statuten für die "Achawa", Verein zur Unterstützung Hilfsbedürftiger Israelitischer Lehrer, Lehrer-Witwen und -Waisen in Deutschland
Volume
1872
Date
1872-01-01
Page
Seite 8 (sequence 8)
Language
German
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IRI
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8 8 30. Ter Gegenschreiber führt ein zweites Cassabuch; er unterzeichnet zugleich mit dem Rechner die Empfangsbescheinigungen über alle eingehenden Beiträge, Schenkungen und Vermächtnisse und trägt mit dem Rechner die Sorge für die statutenmäßige Veranlagung der Gelder und für Aufbewahrung des Vermögens (HZ 22 u. 23). 8 31. Die Mitglieder der Verwaltung werden von der Generalversammlung in geheimer Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit auf 5 Jahre gewählt. Alle 5 Jahre scheiden 3 Mitglieder nach dem Alter ihrer Amtsführung aus der Verwaltung; die Austretenden sind wieder wählbar. Beim Abgang eines Mitgliedes der Verwaltung während der Dauer ihres Amtes, ernennt dieselbe durch einfache Stimmenmehrheit ein anderes ans der Zahl der Vereinsmitglieder. 8 32. Jährlich findet eine Verwaltungssitzung im Laufe des Monats Januar oder Ende Decembers statt. Erforderlichen Falls kann der erste Vorsitzende auch außerordentliche Verwaltungssitzungen veranlassen; auf den Antrag von fünf Mitgliedern der Verwaltung muß der Vorsitzende eine Sitzung anordnen. Das Verwaltungsjahr beginnt mit dem 1. Januar. 8 33. Die Verwaltung ist bei Anwesenheit von fünf Mitgliedern beschlußfähig und entscheidet in allen Angelegenheiten des Vereins durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag. 8 34. Findet ein Mitglied Anlaß zu einer Beschwerde gegen eine Verfügung der Verwaltung, so steht ihm die Berufung an ein Schiedsgericht frei. Dasselbe wird der Art gebildet, daß sowohl der Betheiligte als die Verwaltung je einen Schiedsrichter ernennen, welche beide sich über einen Dritten zu verständigen haben. Der Ausspruch des Schiedsgerichts ist endgiltig.

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