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Statuten für die "Achawa", Verein zur Unterstützung Hilfsbedürftiger Israelitischer Lehrer, Lehrer-Witwen und -Waisen in Deutschland · 1872-01-01 · 1872 · p. Seite 6

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Journal
Statuten für die "Achawa", Verein zur Unterstützung Hilfsbedürftiger Israelitischer Lehrer, Lehrer-Witwen und -Waisen in Deutschland
Volume
1872
Date
1872-01-01
Page
Seite 6 (sequence 6)
Language
German
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IRI
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6 §21. Der Reservefond ist der zur Bestreitung außerordentlicher Unterstützungen in außergewöhnlichen dringenden Fällen zu bildende Fond, welcher jährlich auf die Höhe von 300 Thlr. gebracht werden 'MUß. § 22. Die Verwaltung hat für die zweckmäßigste Anlegung der Gelder zu sorgen. Jedenfalls dürfen nur Werthpapiere deutscher Staaten oder der Stadt Frankfurt a. M. angeschafft werden. Auch können solche von deutschen Staaten oder von Deutsch-Oesterreich garantirte Eisenbahn-Silberprioritäten, deren Coupons in Deutschland gezahlt werden oder deren Rückzahlung in Deutschland erfolgt, znr Veranlagung verwendet werden. Beträge unter 300 Thlr. darf der Rechner nach seinem Ermessen, jedoch unter seiner Verantwortung, auf kürzere Zeit verzinslich anlegen. Ein Verzeichniß der vorhandenen Effekten muß jährlich in dem zu veröffentlichenden Rechenschaftsbericht zur Kenntniß der Mitglieder gebracht werden (Z 36). s 23. Von den Werthpapieren des Vereins verwahrt der Gegenschreiber die Obligationstitel; der Rechner hat sämmtliche Couponsbogen und etwa vorhandene Loose, sowie den Casseu-Baarvorrath in Verwahrung. Beide Beamte sind dem Verein für das aufbewahrte Vermögen verantwortlich (§§ 29 u. 30). VIII. Von der Vermattung. 8 24. Die Verwaltung besteht aus neun Mitgliedern. Der ständige Sitz ist und bleibt zu Frankfurt a. M. und kann niemals nach einem andern Orte verlegt werden. § 25. Die Verwaltung ernennt aus ihrer Mitte einen ersten und zweiten Vorsitzenden, einen Schriftführer, einen Rechner,

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