Statuten für die "Achawa", Verein zur Unterstützung Hilfsbedürftiger Israelitischer Lehrer, Lehrer-Witwen und -Waisen in Deutschland
- Journal
- Statuten für die "Achawa", Verein zur Unterstützung Hilfsbedürftiger Israelitischer Lehrer, Lehrer-Witwen und -Waisen in Deutschland
- Volume
- 1872
- Date
- 1872-01-01
- Page
- Seite 4 (sequence 4)
- Language
- German
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4 a. der alleinstehende Mann einen Theil; ll. die alleinstehende Wittwe einen Theil; i o. ein kinderloses Ehepaar 1^ Theile; ä. jedes Kind Theil; elternlose Waisen erhalten außer- - dem den entfallenden Wittwentheil. Der Verwaltung bleibt es anheimgegebcn, den Anthcil elternloser -» Waisen auch aus dem Reservefond zu erhöhen. (Z 9, o.) > 8 12. Jede Unterstützung unterbleibt, sobald die betreffenden Personen einen unsittlichen Lebenswandel führen. VI. Ausschließung. Ausscheidung. Wiedereintritt. 8 13. , - j Die Mitgliedschaft, sowie alle Rechte und Ansprüche an den! Verein, verliert: j a. wer seinen Verpflichtungen gegen den Verein nach zweimaliger Aufforderung Seitens des Rechners bis zu Ende j des Monats September des laufenden Jahres nicht nach-! gekommen ist (ßß 7 und 8); 1>. wer ohne genügenden Grund freiwillig aus dem Amte scheidet; o. wer seiner Stelle entsetzt wird. In diesem Falle entscheidet die Verwaltung über den fraglichen Verlust der Mitgliedschaft erst nach genauer Erwägung der obwaltenden Umstände und Gründe. Hat jedoch die Ehefrau eines nach e seiner Stelle enthobenen Mitgliedes die Jahresbeiträge regelmäßig weiter entrichtet, so bleiben ihr und ihren Kindern nach dem Tode ihres Mannes, resp. nach ' ihrem eigenen Ableben, alle Rechte und Ansprüche an den Verein unverkürzt (§ 9, o.) Ist der seiner Stelle Entsetzte Wittwer, so haben 1 nach dessen Ableben seine Waisen dieselben Rechte wie die in , § 9, o erwähnten. 8 14. Der Mitgliedschaft wird ferner verlustig, wer aus Deutschland auswandert. Kehrt derselbe aber innerhalb eines Zeitraumes von