Statuten für die "Achawa", Verein zur Unterstützung Hilfsbedürftiger Israelitischer Lehrer, Lehrer-Witwen und -Waisen in Deutschland
- Journal
- Statuten für die "Achawa", Verein zur Unterstützung Hilfsbedürftiger Israelitischer Lehrer, Lehrer-Witwen und -Waisen in Deutschland
- Volume
- 1872
- Date
- 1872-01-01
- Page
- Seite 3 (sequence 3)
- Language
- German
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8 8. Das Einkaufsgeld eines activen Mitgliedes beträgt bis zum zurückgelegten 25. Jahre Thlr. 5 — 15 R. W. „ „ „ 30. „ 10 30 „ „ ,» „ „ 35. „ 15 „ 45 „ „ „ „ „ 40. „ ,, 20 -- 60 „ „ „ „ „ 45. „ 25 - .. 75 „ „ „ „ „ 50. „ „ 30 ---- „ 90 „ Nur nach Entrichtung des Einkaufsgeldes erwirbt der Eintretende die Rechte eines activen Mitgliedes. V. Unterstützungsberechtigung. 8 9. Anspruch auf Unterstützung haben: a. durch Altersschwäche oder Krankheit dienstunfähig gewordene Mitglieder, so lange die Dienstunfähigkeit fortdauert, und zwar von dem Zeitpunkte an, wo das dienstliche Einkommen ganz oder theilweise aufhört und sie kein anderes entsprechendes Einkommen haben; 5. Wittwen verstorbener Mitglieder, so lange sie im Wittwenstande verharren, wenn, sie nicht ein der Stellung ihres verstorbenen Ernährers entsprechendes Auskommen haben; o, Waisen verstorbener Mitglieder, so lange für sie nicht anderweitig gesorgt ist, in der Regel bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, in besonderen Fällen auch auf längere Zeit, wenn dieselben erwerbsunfähig sind. 8 10. Für alle diese Fälle sind in dem Unterstützungsgesuche die betreffenden Nachweise, schriftlich und beglaubigt, der Verwaltung zuzustellen. Sterbefälle sind der Verwaltung durch Einsendung eines Todesscheines anzuzeigen. 8 11- Der-Modus der zu vertheilenden Beträge ist folgender: Es erhalten: