Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 16 (1933)
- Issue
- Heft 1-2 (Januar 1933)
- Article
- Der Entwicklungsplan (Development Scheme) für Palästina
- Date
- 1933-01-01
- Page
- Seite 18 (sequence 11)
- Language
- German
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so zeigt das, daß zurzeit viele Araber mehr von politischen als wirtschaftlichen Motiven beherrscht werden. Die Juden sind bereit, ihre landwirtschaftliche Kolonisation auf den obigen Grundlinien mit Kenntnis der Regierung und im vollem Lichte der Oeffentiichkeit zu unternehmen. Es wäre ihnen durchaus willkommen, wenn von Zeit zu Zeit ein europäischer Experte von hohem Range von der Regierung mit der Aufgabe betraut würde, die kolonisatorische Tätigkeit der Juden mit Bezug auf ihre Folgen für die Felladhen zu untersuchen. Insbesondere hätte er festzustellen, ob und in welchem Umfange die arabischen Dörfer, die einen Teil ihres Bodens an die Juden verkauft und mit dem Kauferlös ihre Wirtschaft intensiviert haben, wirtschaftlich den anderen Dörfern überlegen sind, welche keinen Boden verkauft und ihre alte Wirtschaftsweise beibehalten haben. Es könnte hiernach fortlaufend in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise festgestellt werden, ob die jüdische Kolonisation für die Fellachen von wohltätigen oder nachteiligen Folgen begleitet ist. Regierungskredite für Development. Aus den obigen Ausführungen eongibt sich, daß ein großer Teil des jüdischen Development-Programms ohne jede finanzielle Beihilfe der Regierung durchgeführt werden kann, nämlich derjenige Teil, bei dem die Juden den Boden von den jetzigen Bearbeitern kaufen. Von einem Kredit der Regierung war nur in zwei Fällen die Rede: erstens, um den Pächtern auf dem Lande von Großgrundbesitzern, die durch den Verkauf des Bodens an Juden ihr Pachtrecht verlieren, die Möglichkeit zu geben, auf einer kleinen Bodenfläche, die sie von den Großgrundbesitzern in Erbpacht oder gegen Ratenzahlungen zu Eigentum erhalten sollen, bewässerte Kulturen anzulegen; zweitens war ein Kredit der Regierung als erwünscht bezeichnet zur Entsumpfung des Hulegebietes; drittens, zur Verbesserung der Fellachenwirtschaft im Berglande. In den beiden ersten Fällen ist die Kreditgewährung gerade deshalb auf einer sicheren Basis möglich, weil sie mit jüdischer Kolonisation in Verbindung steht. Die Regierung wird den Großgrundbesitzer nur dann durch Anwendung des Pächterschutzes dazu bewegen können, seinen bisherigen Pächtern einen Teil des Bodens in Erbpacht oder gegen Ratenzahlungen käuflich zu überlassen, wenn der Großgrundbesitzer weiß, daß er nur in diesem Falle von der Regierung die Erlaubnis bekommt, seinen Boden zu verkaufen. (Als "Käufer kommen nur Juden in Frage: andere Käufer zu den jetzigen hohen Preisen gibt es nicht.) Bei der Kreditgewährung für die Entsumpfung des Hulegebietes kann die Regierung nur dann darauf rechnen, den von ihr für die Entsumpfungsarbeiten vorzustreckenden Betrag in relativ kurzer Zeit wieder zurückzubekommen, wenn sie einen Teil des ameliorierten Bodens an Juden verkauft oder in Erbpacht gibt. Ohne Zusammenhang mit der jüdischen Kolonisation sind diese Regierungskredite in hohem Maße riskiert oder sogar uneinbringlich. Im Zusammenhang mit der jüdischen Kolonisation gewinnen sie eine viel größere Sicherheit. — Für die Kredite im Besrglanjde besteht diese Rückendeckung durch die jüdische Kolonisation nicht; aber hier ist dafür der; für eine Familie notwendige Kreditbetrag viel gerin'tgejr. Es ist die Frage, ob Regierungskredite für die oben bezeichneten Zwecke nur möglich sind, wenn die Regierung, wie es bisher beabsichtigt gewesen