Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 16 (1933)
- Issue
- Heft 1-2 (Januar 1933)
- Article
- Der Entwicklungsplan (Development Scheme) für Palästina
- Date
- 1933-01-01
- Page
- Seite 16 (sequence 9)
- Language
- German
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gar nicht nötig, an dieser Spelle im die Einzelheiten der Einnahmen und Ausgaben einzugehen. Es ist in Palästina notorisch, daß ein Dunaxn Orangen dem selbst arbeitenden Besitzer mindestens 10 Pfund Nettoeinnahmen einträgt. (Zurzeit sind die Nettoeinahmen doppelt und dreifach so hoch.) Es bedarf also keines weiteren Beweises, daß der Fellacjhe, der 3 öden? (x Dunam Orangenpflanzung besitzt, die oben erwähnten Einnahmen wirklich erzielen kann. Natürlich können die Juden Kauf Vereinbarungen der oben erwähnten Art nicht mit einem einzelnen Fellachen, sondern nur mit allen oder vielen Fellachen eines Dorfes treffen, da sie für ihre Kolonisation große zusammenhängende Flächen brauchen. Aber mit vielen Dörfern sind solche Kamfvereinbarungen möglich, und damit kann für eine lange Reihe von Jahren der Bodenbedarf für die jüdische Kolonisation befriedigt werden. Die Juden werden auf dem gekauften Boden eine hoch, intensivierte Wirtschaft einrichten, bei der eine Fläche von 20 Dunam, also wenigem als ein Drittel der Fläche, die dem Fellachen verbleibt, für eine Familie ausreicht. Nötig ist zu solchen Kaufvereinbarungen nur, daß die Regierung ihnen wohlwollend zur Seite steht, und daß sie insbesondere die Hindernisse wegräumt, die sich dem jetzigen unbefriedigendem Stande der Bodenvermessung, des Muschaeigentums und des Katasterwesens ergeben. Hier ist für die Regierung die Möglichkeit vorhanden, ohne irgendeine eigene Kapitalinvestierung eine große kolonisatorische Tätigkeit zu fördern, die sowohl den Arabern wie Üen Juden von Nutzen ist. Falls Land, das zum Kauf angeboten wird, nicht den Bearbeitern des Bodens selbst, sondern einem Großgrundbesitzer geliort, und von Pächtern bearbeitet wird, wird die Regierung vielfach durch Anwendung des Gesetzes über den Pächterschutz den Großgrundbesitzer dazu bringen können, im Falle des Verkaufs einen Teil des bewässerbaren Bodens (10 his 15 Dunam pro Familie) den bisherigen Bearbeitern in Erbpacht zu überlassen oder gegen langjährige Ratenzahlungen zu verkaufen. Das würde den Pächtern die Möglichkeit geben, diesen Boden für bewässerte Kulturen, darunter einen Teil für Orangen zu benützen. Außerdem sollen die Pächter etwa 50 Dunam unbewässerten Boden in der bisherigen Form als Pächter mit Pachtvertrag für mindestens 15 Jahre weiter bearbeiten. Das für die bewässerten Kulturen erforderliche Kapital von etwa 100 Pfund pro Familie sollte die Regierung den Pächtern als Anleihe geben (siehe darüber weiter unten). Auf diese Weise wäre auch hier, wie in den Fällen, in denen die Fellacbeffi selbst Eigentümer des Bodens sind, ein allmählicher Uebergang der Pächter von der extensiven zu einer mehr intensiven Wirtschaft möglich. In den anderen, oben erwähnten drei Gebieten, nämlich im unteren Jordantal, im Beisangebiet und im Hulegebiet, liegen die Verhältnisse anders als im Küstengebiet. Im unteren Jordantal ist der in Frage kommende Boden Staatseigentum und sehr dünn besiedelt. Er verlangt allerdings zur Besiedlung ziemlich kostspielige Bewässerungsanlagen. Das Beisangebiet war Staatseigentum, ist aber im Jahre 1921 den dort befindlichen Pächtern gegen langjährige Ratenzahlungen zu Eigentum überlassen worden. Die jetzigen Eigentümer wissen aber nicht, was sie mit den ihnen überlassenen, für Eigenbewirtschaftung viel zu großen Flächen, die zum großen Teil bewässerbar sind, aber zunächst drainiert werden müssen, anfangen sollen, und