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Palästina · 1932-12-01 · Heft 12 (Dezember 1932) · p. Seite 395

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Journal
Palästina
Volume
15 (1932)
Issue
Heft 12 (Dezember 1932)
Article
Palästina und Imperial Preference
Date
1932-12-01
Page
Seite 395 (sequence 5)
Language
German
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Aber mit diesem Unterschied ist kein Einwand gegen die Anwen- 395 dung des Präzedenzfalles zu begründen. Auch die B-Mandate gehören nicht zum British Empire. Die Mandatskommission hat bei jeder Gelegenheit die Tatsache unterstrichen, daß die B-Mandate nicht als Teile des British Empire anzusehen sind. Sie hat verlangt, daß in den Bezeichnungen der afrikanischen Mandatsgebiete der Mandatscharakter erscheine und hat sogar Ansprachen von Beamten bei Gelegenheiten, wie Geburtstagen des Königs von England, gerügt, wenn darin der König als die Spitze des Empire und auf diese Weise auch als die höchste Stelle des Mandatsgebietes gefeiert wurde. Diese Sorge gilt dem Schutz der richtigen grundsätzlichen Auffassung, daß alle Mandatsgebiete, auch die B-Mandate, selbständige staatsrechtliche Einheiten sind, die nicht zum Gebiet des Mandatarstaates gehören. Daher hat die Bewilligung von Preference-Vorteilen an englisch-afrikanische Mandatsgebiete als Präzedenzfall ihre volle Bedeutung. Vielleicht ist dieser Fall der Aufmerksamkeit der Staaten entgangen, die sich auf die Meistbegünstigungsklausel berufen konnten; vielleicht hatten diese Staaten an der Geltendmachung ihres Meistbegünstigungsanspruches solange kein Interesse, als es sich nur um die britisch-afrikanischen Mandatsgebiete handelte. Die Bewilligung von Preference-Vorteilen an Palästina könnte manche Staaten zu einem anderen Vorgehen veranlassen. Aber bei gutem Willen der Beteiligten könnte ohne Schwierigkeit ein Ausweg gefunden werden. Der Völkerbund könnte an alle Völkerbundstaaten die Aufforderung richten, keine Ansprüche aus den Meistbegünstigungsklauseln ihrer Handelsverträge aus der Tatsache herzuleiten, daß der durch den Handelsvertrag verpflichtete Staat — im Falle Palästina also England — einem Mandatsgebiete Vorteile gewährt. Ein Verfahren dieser Art hat der Völkerbund bereits einmal zu einem ähnlichen Zwecke angewendet. Der schon erwähnte Grundsatz der wirtschaftlichen Gleichberechtigung der Völkerbundstaaten gibt zwar deren Angehörigen das Recht, in den Mandatsgebieten stets dieselbe wirtschaftliche Behandlung zu verlangen, wie die Angehörigen irgend eines anderen Völkerbundstaates, aber die Angehörigen der Mandatsgebiete selbst haben keinen Anspruch auf Gegenseitigkeit, müssen sich also in den Völkerbundstaaten für ihre Güter oder ihre Angehörigen eine diskriminierende Behandlung gefallen lassen. Bei der Abfassung der Mandate und der Völkerbundsatzung ist diese Verpflichtung zur Gegenseitigkeit für den Anspruch der wirtschaftlichen Gleichberechtigung vergessen worden.

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